Freiburger Bettensteuer: Online-Portal für Zimmer- und Wohnungsvermittlung muss Auskunft erteilen
VG Freiburg 5.4.2017, 4 K 3505/16Das klagende Online-Buchungs-Portal wurde mit einem Bescheid der beklagten Stadt Freiburg aufgrund der Übernachtungssteuersatzung der Stadt verpflichtet, unter konkreter Angabe von Namen und Adresse des Beherbergungsbetreibers und der Unterkunft Auskunft über sämtliche Beherbergungsbetreiber - ausgenommen Hotelbetreiber - zu erteilen, die über das Buchungsportal Beherbergungsmöglichkeiten auf der Gemarkung Freiburg anbieten.
Hiergegen klagte die Klägerin u.a. mit der Begründung, eine solche generelle Auskunftsverpflichtung verstoße gegen den Datenschutz und sei unverhältnismäßig, weil die Stadt zunächst von der durch das Portal zur Verfügung gestellten Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit dem Vermieter per E-Mail Gebrauch machen und außerdem prüfen müsse, inwieweit sie über die Beschreibungen der Mietobjekte im Portal einzelne Vermieter identifizieren könne. Es handle sich beim Vorgehen der Stadt um anlasslose Ermittlungen ins Blaue hinein, die unzulässig seien.
Das VG wies die Klage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung zum VGH Baden-Württemberg wurde zugelassen.
Die Gründe:
Das Auskunftsersuchen lässt sich auf die AO stützen.
Der für ein Sammel-Auskunftsersuchen erforderliche hinreichende Anlass ergibt sich vorliegend aus dem Umstand, dass die Angaben im Buchungsportal keinen unmittelbaren Rückschluss auf die Identität der Vermieter ermöglichten und außerdem Vermietungen von Privatzimmern gewerberechtlich nicht in jedem Fall anmeldepflichtig und steuerlich möglicherweise nicht erfasst sind. Das rechtfertigt die Annahme, dass derartige Vermietungen für steuerliche Unregelmäßigkeiten besonders anfällig sind.
Weil nach dem Geschäftsmodell der Klägerin vor Geschäftsabschluss Daten nur in einem Umfang zugänglich gemacht werden, die gerade keinen Rückschluss auf den Beherbergungsbetreiber zulassen, hängt es vom Zufall ab, ob der Sachbearbeiter der die Übernachtungssteuer erhebenden Stadt Freiburg aus den in einem Portal-Angebot enthaltenen Informationen im Einzelfall dennoch aufgrund weiterer Erkenntnisse auf den Beherbergungsbetreiber rückschließen kann.
Es ist auch nicht geboten, die einzelnen im Portal verfügbaren Übernachtungsmöglichkeiten vor Erlass eines Auskunftsersuchens näher zu überprüfen und ggf. diejenigen Angebote von dem Auskunftsersuchen an den Portalbetreiber auszunehmen, bei denen bereits ohne dessen Auskunft der Betreiber ermittelt werden kann. Ungeachtet dessen, ob eine E-Mail-Anfrage an den Vermieter überhaupt geeignet wäre, die erforderlichen Informationen zu erhalten, stellt dies für die Stadt wegen der hohen Zahl der erforderlichen Einzelfallanfragen auch kein zumutbares und praktikables Mittel der Sachverhaltsermittlung dar.
Die Verpflichtung der Klägerin zur Weitergabe der Daten verstößt auch nicht gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Vielmehr handelt es sich bei der Erhebung der Daten aufgrund einer gesetzlich verordneten Auskunftspflicht um eine zulässige Datenverarbeitung und Datenweitergabe. Die gesetzliche öffentlich-rechtliche Auskunftspflicht lässt sich auch nicht durch zivilrechtliche Vereinbarungen des Portals mit seinen Nutzern wirksam beschränken oder gar ausschließen. Die steuerliche Belastungsgleichheit ist ein Allgemeingut von herausgehobener Bedeutung. Das Interesse der Allgemeinheit an möglichst lückenloser Festsetzung und Verwirklichung von Steueransprüchen ist grundsätzlich höher zu bewerten als das Interesse unbeteiligter Dritter, von staatlichen Eingriffen unbehelligt zu bleiben.