07.09.2017

Freispruch zweier leitender Finanzbeamter bestätigt

Der BGH hat die Urteile des LG bestätigt, mit denen dieses zwei leitende Finanzbeamte im Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern wegen vom Vorwurf der Untreue freigesprochen hatte. Den Angeklagten war zur Last gelegt worden, im Tatzeitraum (2003 bis 2005) Finanzämter angewiesen zu haben, von den Gemeinden ausgestellte rechtswidrige Bescheinigungen nach dem Investitionszulagengesetz 1999 anzuerkennen.

BGH 7.9.2017, 2 StR 24/16
Der Sachverhalt:
Die beiden Angeklagten waren in den Jahren 2003 bis 2005 (Tatzeitraum) als leitende Finanzbeamte im Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern u.a. mit Fragen der Gewährung von Investitionszulagen für förderungswürdige Bauvorhaben befasst. Die Staatsanwaltschaft legte Ihnen zur Last, im Tatzeitraum Finanzämter des Landes Mecklenburg-Vorpommern angewiesen zu haben, von den Gemeinden ausgestellte rechtswidrige Bescheinigungen nach dem Investitionszulagengesetz 1999 (InvZulG) anzuerkennen. Dadurch bewirkte unberechtigte Auszahlungen und unterbliebene Rückforderungen von Investitionszulagen hätten der öffentlichen Hand einen Nachteil i.H.v. rd. 1,2 Mio. € zugefügt.

Das LG sprach die Angeklagten vom Vorwurf der Untreue frei. Dagegen richteten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die der BGH nun verworfen hat.

Die Gründe:
Der Straftatbestand der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) setzt die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht voraus. An dieser fehlt es vorliegend.

Zwar obliegt dem Finanzbeamten eine Vermögensbetreuungspflicht für das Fiskalvermögen. Soweit der Gesetzgeber jedoch die Prüfung außersteuerlicher Voraussetzungen auf andere Behörden übertragen hat, ist der Finanzbeamte an deren Entscheidung gebunden. Im vorliegenden Fall waren die Finanzbeamten nach dem InvZulG 1999 neben der Prüfung der steuerlichen Voraussetzungen nur zur Prüfung von Existenz und Wirksamkeit der von den Gemeinden ausgestellten Bescheinigungen zur Belegenheit des Grundstücks verpflichtet, nicht aber zur Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit. Soweit den Finanzbeamten durch das BMF vorgegeben war, in Zweifelsfällen die ausstellende Behörde zu einer Überprüfung ihrer Entscheidung zu veranlassen, handelte es sich nicht um eine strafbewehrte Vermögensbetreuungspflicht.

Linkhinweis:

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BGH PM Nr. 137 vom 7.9.2017
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