27.08.2012

Frist für sofortige Beschwerde gegen die Vergütung des Insolvenzverwalters beginnt mit Veröffentlichung im Internet

Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beginnt regelmäßig bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung im Internet und nicht erst mit einer späteren persönlichen Zustellung. Dies gilt auch wenn der Schuldner zuvor nicht angehört wurde.

BGH 12.7.2012, IX ZR 42/10
Der Sachverhalt:
Die Schuldnerin ist eine GmbH, die im Januar 2008 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt hatte. Am folgenden Tag bestellte das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Nachdem die Schuldnerin ihren Eröffnungsantrag im März 2008 zurückgenommen hatte, hob das Insolvenzgericht die Bestellung wieder auf und entschied, dass die Schuldnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen habe.

Am 29.4.2008 setzte das Insolvenzgericht die Vergütung des Insolvenzverwalters auf 81.322 € und die zu erstattenden Auslagen auf 750 € fest (zzgl. 19 % USt). Es hatte dabei einen Gesamtzuschlag von 85 % zur Regelvergütung gewährt. Der Beschluss wurde am 30.4.2008 im Internet veröffentlicht und der Schuldnerin am 10.5.2008 persönlich zugestellt. Am 19.5.2008 erhob die Schuldnerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten sofortige Beschwerde mit dem Ziel, eine Herabsetzung der Vergütung auf die Regelvergütung zu erreichen.

Das LG wies die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Schuldnerin blieb vor dem BGH erfolglos.

Die Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Insolvenzgerichtes war bereits unzulässig.

Die am 19.5.2008 eingegangene sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 29.4.2008, war verfristet. Die Notfrist von zwei Wochen, innerhalb der die sofortige Beschwerde nach § 4 InsO, § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO einzulegen war, begann gem. § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO, § 64 Abs. 2, § 9 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 InsO zwei Tage nach der am 30.4.2008 erfolgten öffentlichen Bekanntmachung der Vergütungsfestsetzung im Internet, mithin mit Ablauf des 2.5.2008, und endete am 16.5.2008. Der Umstand, dass der Festsetzungsbeschluss der Schuldnerin nach der Bekanntmachung im Internet auch noch persönlich zugestellt worden war, hat auf den Lauf der Frist keinen Einfluss gehabt.

Die Anknüpfung des Fristlaufs an die öffentliche Bekanntmachung im Internet ohne Veröffentlichung der festgesetzten Beträge verletzte nicht den Anspruch der Schuldnerin auf effektiven Rechtsschutz. Sie musste mit der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters rechnen, nachdem sie ihren Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgenommen und das Insolvenzgericht ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt hatte. Zwar hätte ihr das Insolvenzgericht vor der Festsetzung der Vergütung Gelegenheit geben müssen, zu dem Vergütungsantrag des vorläufigen Verwalters Stellung zu nehmen. Allerdings hatte die Schuldnerin auch ohne Anhörung Anlass, die Veröffentlichungen im Internet zu verfolgen.

Letztlich erlangte die Schuldnerin noch mehrere Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist durch die persönliche Zustellung des Festsetzungsbeschlusses noch tatsächliche Kenntnis von der Vergütungsfestsetzung. Auch deshalb war es für sie nicht unzumutbar erschwert, Rechtsschutz gegen die Vergütungsfestsetzung zu erlangen, selbst wenn die Frist für die sofortige Beschwerde, was sie in Rechnung stellen musste, bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung im Internet zu laufen begann.

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