Fristwahrende Schriftsätze per Telefax: Nachträgliche inhaltliche Kontrolle der Schriftstücke im Rahmen der Ausgangskontrolle nicht erforderlich
BGH 23.5.2017, II ZB 19/16Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz aus Prospekthaftung im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einem Schiffsfonds. Das LG wies die Klage ab. Der Kläger legte mit einem von seinem Prozessbevollmächtigten am letzten Tag der Berufungsfrist übersandten, zehnseitigen Telefax beim OLG Berufung ein, bestehend aus der ersten Seite der Berufungsschrift, einem Schreiben des LG an seine Prozessbevollmächtigten, dem Empfangsbekenntnis seines Prozessbevollmächtigten und einer Abschrift des angefochtenen Urteils. Das Original der Berufungsschrift mit der die zweite Seite abschließenden anwaltlichen Unterschrift gelangte erst nach Ablauf der Berufungsfrist zur Akte.
Nach dem Hinweis des OLG, dass das Telefax keine Unterschrift eines Rechtsanwalts enthalte, da nur die erste Seite der Berufung übersandt worden sei, beantragte der Kläger fristgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages trug er vor, die ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte und seit Mai 2015 geprüfte Rechtsfachwirtin R, die seit Juni 2015 in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten angestellt sei, habe übersehen, dass die Berufungsschrift nicht vollständig per Telefax übermittelt worden sei. In der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten gebe es die allgemeine Anweisung, die automatisch ausgedruckten Sendeprotokolle in jedem Einzelfall darauf zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und ordnungsgemäß übermittelt worden sei. Außerdem habe der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. R der R unter Hinweis auf den taggleichen Fristablauf angewiesen, den Berufungsschriftsatz fristwahrend per Telefax an das OLG zu übersenden und anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und ordnungsgemäß übermittelt worden sei.
Eine solche Überprüfung habe R vorgenommen, ohne dass ihr das Fehlen der zweiten Seite der Berufungsschrift aufgefallen sei. Über die vermeintlich erfolgreiche Versendung der Berufungsschrift habe sie Rechtsanwalt Dr. R informiert und anschließend die Frist im Fristenkalender gestrichen. Zur Glaubhaftmachung dieses Vortrags beruft sich der Kläger auf eine eidesstattliche Versicherung der R. Des Weiteren trug er vor, dass R die ihr übertragenen Aufgaben stets zuverlässig und fehlerfrei erledigt habe und entsprechende stichprobenartige Überprüfungen in der Vergangenheit keinerlei Anlass zu Beanstandungen ergeben hätten. Weiter trug der Kläger ergänzend vor, dass Rechtsanwalt Dr. R sich in der Vergangenheit stichprobenartig von Zeit zu Zeit die Protokolle der von R versandten Faxe habe vorlegen lassen, um diese auf eine ordnungsgemäße Versendung hin zu kontrollieren. Die Kontrollen hätten keinerlei Anlass zu Beanstandungen gegeben. Zur Glaubhaftmachung beruft er sich auf das Zeugnis seines Prozessbevollmächtigten.
Das OLG verwarf die Berufung als unzulässig und wies den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist als unbegründet zurück. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers hob der BGH den Beschluss des OLG auf, gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe:
Der Kläger hat zwar die Berufungsfrist versäumt. Ihm war jedoch antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass er ohne ein ihm gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an der Einhaltung der Berufungseinlegungsfrist gehindert gewesen ist (§ 233 ZPO). Das für die Fristversäumung ursächliche Versehen der Büroangestellten R steht dem Wiedereinsetzungsbegehren des Klägers nicht entgegen. Einer Partei ist nur ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, nicht aber dasjenige seines Büropersonals zuzurechnen.
Den Kläger trifft kein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist. Die Fristversäumung beruht nicht auf einem Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers, sondern auf einem dem Kläger nicht zurechenbaren Versäumnis der Büroangestellten seines Prozessbevollmächtigten bei der Versendung des Berufungsschriftsatzes per Telefax. Die Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax stellt eine einfache Bürotätigkeit dar, mit der jedenfalls eine voll ausgebildete und erfahrene Rechtsanwaltsfachangestellte beauftragt werden darf. Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle soweit hier von Bedeutung dann nach, wenn er seinen Büroangestellten die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen.
Der Kläger hat durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung der R glaubhaft gemacht, dass diese Anforderungen im Büro seines Prozessbevollmächtigten beachtet werden. Es liegt auch kein sonstiges für die Fristversäumung ursächliches Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers vor, welches sich dieser gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsste. Das OLG hat die Anforderungen an die Ausgangskontrolle eines fristwahrenden Schriftsatzes nach seiner Übermittlung per Telefax überspannt. Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax ist eine nachträgliche inhaltliche Kontrolle der einzelnen Schriftstücke im Rahmen der Ausgangskontrolle nicht erforderlich. Ein versehentliches Vertauschen einer zu übermittelnden Schriftsatzseite mit einer anderen Handaktenseite vor dem Beginn der Faxversendung ist kein spezifisches Risiko der Telefaxübermittlung, welchem durch die Ausgangskontrolle nach Abschluss des Sendevorgangs Rechnung getragen werden muss.
Es bedarf deshalb keiner organisatorischen Vorkehrungen dahin, eine Anweisung zu geben, den fristgebundenen Schriftsatz und zusätzlich zu übersendende Schriftstücke getrennt per Fax zu übermitteln, so dass zwei Faxprotokolle auszudrucken sind. Ebenso wenig ist es erforderlich, sich durch telefonische Rückfrage bei der zuständigen Geschäftsstelle des OLG zu versichern, ob der mit weiteren Schriftstücken übersandte fristgebundene Schriftsatz vollständig übermittelt worden ist. Entgegen der Auffassung des OLG hat der Kläger auch schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht, dass es sich bei der R um eine voll ausgebildete und erfahrene Rechtsanwaltsfachangestellte handelt.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.