Für das Stiftungskollisionsrecht gelten die Grundsätze des Internationalen Gesellschaftsrecht
BGH 8.9.2016, III ZR 7/15Die Klägerin ist eine in Österreich eingetragene und dort ansässige Privatstiftung, deren Zweck neben der Sicherung des Stiftungsvermögens und der Erhaltung und Pflege historischer Bauten die Unterstützung der jeweiligen Begünstigten aus den Erträgen des Stiftungsvermögens ist. Die Stifterin hatte am 21.4.2005 vor einem Notar in Österreich eine Stiftungszusatzurkunde anfertigen lassen, in der die Beklagte als Begünstigte benannt wurde. Bis einschließlich April 2009 erhielt diese auch monatliche Zuwendungen von der Klägerin. Im März und im Mai 2010 erfolgten nochmals zwei Einmalzahlungen.
Die Klägerin war der Ansicht, die ursprüngliche Begünstigtenstellung der Beklagten sei entfallen, da sie in zwei weiteren Stiftungszusatzurkunden aus November 2007 sowie Juni 2012 nicht mehr als Begünstigte aufgeführt werde. Sie begehrte mit ihrer Klage die Feststellung, dass die Beklagte nicht mehr Begünstigte sei und sie keine Ansprüche auf Zahlung von Bezügen habe.
Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe:
Das Berufungsgericht hat nicht feststellen können, ob die Beklagte noch als Destinatärin der klagenden Stiftung benannt ist. Den sich hieran anschließenden Erwägungen zur Darlegungs- und Beweislast hatte es unzutreffend das deutsche Recht zugrunde gelegt. Für das Stiftungskollisionsrecht ist auf die Grundsätze des Internationalen Gesellschaftsrechts zurückzugreifen. Das deutsche Stiftungskollisionsrecht ist gesetzlich nicht geregelt. Es fehlt in dieser Hinsicht sowohl an völkerrechtlichen Vorgaben als auch an autonomen Regelungen des nationalen Rechts. Dies führte vorliegend zur Anwendbarkeit des österreichischen Rechts.
Das Personalstatut der Stiftung ist auch für die Rechtsstellung als Destinatär und die daraus folgenden Ansprüche maßgeblich. Zwar ist der Destinatär einer Stiftung mit Gesellschaftern einer Handelsgesellschaft nicht unmittelbar gleichzusetzen, da er nicht inkorporiertes Mitglied der Stiftung ist, so dass zwischen den Beteiligten keine Binnenbeziehung mit einer gesellschaftsrechtsähnlichen Struktur besteht. Jedoch sind die Zwecke einer Handelsgesellschaft und einer Stiftung in Bezug auf die Gesellschafter bzw. die Destinatäre so ähnlich, dass es geboten ist, in analoger Anwendung der Grundsätze des Internationalen Gesellschaftsrechts auch das Rechtsverhältnis zwischen Stiftung und (potentiellem) Destinatär dem Personalstatut der Stiftung zuzuordnen.
Unterliegen somit die Rechtsstellung der Beklagten und ihre Berechtigung, Zuwendungen von der Klägerin zu erhalten, deren - österreichischem - Personalstatut, ist die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für die hierfür maßgeblichen Tatsachen ebenfalls nach österreichischem Recht zu beurteilen. Die allgemeinen Beweislastregeln sind materiell-rechtlich zu qualifizieren und daher der lex causae zu entnehmen. Dies beruht auf der engen Verflechtung der Regelungen zur Verteilung der Beweislast mit den materiellen Rechten der Parteien. Die Verweisung auf das ausländische materielle Recht enthält damit notwendig auch eine Verweisung auf die dafür geltenden Beweislastregeln des betreffenden Rechts.
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