Gartencenter dürfen an Sonn- und Feiertagen keine Weihnachtstassen verkaufen
OLG Hamm 26.3.2013, 4 U 176/12Der Kläger, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. hatte Ende November 2011, einem Sonntag, bei der Beklagten, einem in Münster ansässigem Unternehmen, das in Osnabrück ein Gartencenter betreibt, Testkäufe durchführen lassen. Ausweislich der Verkaufsbons wurden dabei ein Weihnachtsstern, Kinderstiefel, Meisenringe, Tassen, Christbaumkugeln, ein Grablicht, ein Becher, eine Schneemannfigur und Servietten erworben.
Der Kläger war der Ansicht, die Beklagte habe mit diesen Verkäufen gegen § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4a des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) verstoßen, wonach sie an Sonn- und Feiertagen ausschließlich Blumen und Pflanzen in kleinen Mengen verkaufen dürfe. In NRW wäre § 5 Abs. 1 Nr. 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten einschlägig. Diese Vorschrift erlaubt das sonn- und feiertägliche Öffnen von Verkaufsstellen, deren Angebot überwiegend aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen besteht.
Der Kläger mahnte die Beklagte ab. Diese gab die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber dem Kläger allerdings nicht ab. Das LG gab der Unterlassungsklage im vollen Umfang statt. Die Beklagte akzeptierte ihre Verurteilung zur Unterlassung des sonn- und feiertäglichen Verkaufs von Kinderstiefeln und Meisenringen. Ihre gegen die weitergehende Verurteilung eingelegte Berufung blieb vor dem OLG erfolglos.
Die Gründe:
Die streitgegenständlichen Wettbewerbshandlungen der Beklagten waren nach §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 a) NLöffVZG unlauter.
§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 a) NLöffVZG ist i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG zumindest auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Regelung erlaubt den Verkauf von Blumen und Pflanzen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll dabei ein im Gesetz nicht erwähnter Zubehörverkauf nur in engem Umfang zugelassen sein. Als Zubehör sind deswegen nur Gegenstände anzusehen, die mit dem Verkauf von Blumen und Pflanzen, insbesondere zu Geschenkzwecken, üblicherweise verbunden sind. Dies gilt etwa für Ziertöpfe, Pflanz- und Aufwuchshilfen.
Auf die im Rahmen des Testkaufs erworbenen Gegenstände traf dies allerdings nicht zu. Weihnachtstassen und Trinkbecher sind nach ihrer Zweckbestimmung Trinkgefäße und kein Zubehör zu Blumen oder Pflanzen. Auch ein Grablicht steht mit einer Pflanze in keinem funktionellen Zusammenhang. Christbaumkugeln dienen zwar als Schmuck für Weihnachtsbäume und Tannenzweige, es ist aber nicht üblich, diese gemeinsam zu verkaufen, da Christbaumkugeln bei nachfolgenden Weihnachtsfesten erneut verwendbar sind.
Im vorliegenden Fall waren die Christbaumkugeln auch nicht gemeinsam mit einem Weihnachtsbaum oder einem Tannenzweig erworben worden. Entsprechendes galt auch für die Schneemannfigur. Insoweit war zudem nicht ersichtlich, dass sie als Zubehör an einen Tannenbaum oder -zweig gehängt werden kann.
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