19.01.2016

Gebäudeversicherer haftet für Frostschaden in einem Ferienhaus

Nach allgemeiner Verkehrsanschauung ist bei einer Heizungsanlage aus dem Jahr 2009 eine Kontrolle zwei Mal wöchentlich ausreichend. Ein Versicherungsnehmer muss eine Heizung nicht so häufig kontrollieren, dass es auch bei einem plötzlichen Ausfall der Anlage nicht zu einem Frostschaden kommen kann.

OLG Oldenburg 23.12.2015, 5 U 190/14
Der Sachverhalt:
Bei dem Kläger handelte es sich um den Eigentümer eines Ferienhauses in der Gemeinde Moormerland in Niedersachsen. Der Kläger selbst wohnt in NRW. Anfang Februar 2012 herrschten in der Gemeinde Minustemperaturen im zweistelligen Bereich. Das Ferienhaus war zu dieser Zeit nicht bewohnt. Die Heizungsanlage (Baujahr 2009) fiel aus, mehrere Leitungen und Heizkörper platzten. Dadurch kam es zu einem erheblichen Wasserschaden.

Der Kläger nahm seinen Gebäudeversicherer vor dem LG auf Zahlung einer Entschädigung i.H.v. rund 11.000 € in Anspruch. Er behauptete, dass ein von ihm beauftragtes Ehepaar das Ferienhaus regelmäßig kontrolliert und dabei auch die Funktionsfähigkeit der Heizung überprüft habe. Die Ventile der Heizkörper hätten auf Stufe eins bzw. zwischen der sog. Sternstellung und Stufe eins gestanden. Damit sei eine ausreichende Frostsicherung gewährleistet gewesen. Der beklagte Gebäudeversicherer bestritt das Vorbringen allerdings und war der Ansicht, dass es bei hohen Minustemperaturen nicht genüge, die Ventile der Heizkörper in die sog. Sternstellung zu bringen.

Das LG gab der Klage nach Zeugenvernehmung teilweise statt. Es war davon überzeugt, dass das Ferienhaus nicht ausreichend beheizt gewesen sei - die Heizungsanlage habe mit der Einstellung eines "Ferienprogramms" eine zu geringe Temperatur gehabt. Außerdem hätte die Kontrollen durch das von dem Kläger beauftragte Ehepaar (zwei Mal die Woche) nicht genügt. Infolgedessen habe der Kläger seine Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag fahrlässig verletzt, weshalb ihm nur 50 % der Versicherungsleistung zustehe.

Auf die Berufung des Klägers änderte das OLG das Urteil und gab der Klage bis auf einen kleinen Teilbetrag statt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Kläger hat keine vertraglichen Obliegenheiten verletzt. Das Ferienhaus war ausreichend beheizt und gegen Frost gesichert. Die Ventile der Heizkörper hatten zumindest auf der sog. Sternstufe gestanden und das "Ferienprogramm" war mit einer Frostsicherung versehen.

Außerdem war die Heizungsanlage ausreichend kontrolliert worden. Das von dem Kläger beauftragte Ehepaar hatte zwei Mal die Woche in dem Ferienhaus nach dem Rechten gesehen und alles überprüft. Eine Heizungsanlage ist grundsätzlich nur so häufig zu kontrollieren, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ein reibungsloses Funktionieren gewährleistet werden kann. Nach allgemeiner Verkehrsanschauung ist bei einer Heizungsanlage aus dem Jahr 2009 eine Kontrolle zwei Mal wöchentlich ausreichend. Ein Versicherungsnehmer muss eine Heizung nicht so häufig kontrollieren, dass es auch bei einem plötzlichen Ausfall der Anlage nicht zu einem Frostschaden kommen kann.

OLG Oldenburg PM vom 19.1.2016
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