Gebrauchsmuster: Beschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde auch hinsichtlich einzelner Löschungsgründe
BGH 17.7.2012, X ZB 1/11Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des inzwischen durch Ablauf der Schutzdauer erloschenen, aus einer europäischen Patentanmeldung von Oktober 2001, die ihrerseits die Priorität einer schwedischen Patentanmeldung in Anspruch nimmt, abgezweigten deutschen Gebrauchsmusters 201 22 752 (Streitgebrauchsmusters), das eine "Vorrichtung zur Feuchtigkeitsabsorption" betrifft.
Die Antragstellerin beantragte, das Gebrauchsmuster zu löschen, und dazu geltend gemacht, der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 des Streitgebrauchsmusters gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Patentanmeldung hinaus, außerdem sei er gegenüber dem Stand der Technik nicht schutzfähig.
Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts wies den Löschungsantrag zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin blieb vor dem BPatG ebenso erfolglos wie die Rechtsbeschwerde vor dem BGH.
Die Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist nur insoweit zulässig, als mit ihr der Löschungsgrund der unzulässigen Erweiterung weiterverfolgt wird; i.Ü. ist sie mangels Zulassung durch das BPatG nicht zulässig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren in Patent- und Gebrauchsmustersachen gilt nichts anderes. Ebenso wie der Rechtsbeschwerdeführer sein Rechtsmittel entsprechend beschränken könnte, kann daher, wenn mehrere Widerrufs- oder Löschungsgründe geltend gemacht worden sind, die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf einen dieser Widerrufs- oder Löschungsgründe beschränkt werden.
Der Annahme einer beschränkten Zulassung der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die Entscheidungsformel des BPatG insoweit keine Einschränkung enthält. Es entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass die Entscheidungsformel im Licht der Gründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Rechtsmittelzulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen der Beschränkung klar ergibt. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die Frage, die der Vorinstanz Anlass zur Zulassung gegeben hat, nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffes stellt.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das BPatG ist hiernach nur wegen des geltend gemachten Löschungsgrunds der unzulässigen Erweiterung erfolgt. Dies folgt eindeutig aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses, die die im tatbestandlichen Teil der Gründe wiedergegebene entsprechende Anregung der Antragstellerin aufgreifen. Insoweit hat das BPatG rechtsfehlerfrei angenommen, dass das Streitgebrauchsmuster nicht wegen unzulässiger Erweiterung zu löschen ist.
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