16.09.2015

Gegen Entscheidungen des BPatG über den Kostenansatz ist auch eine Rechtsbeschwerde unzulässig

§ 11 Abs. 3 PatKostG schließt nicht nur eine Beschwerde, sondern auch eine Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des BPatGs über den Kostenansatz aus. Die Frage, ob Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen sind, betrifft grundsätzlich den Kostenansatz.

BGH 25.8.2015, X ZB 8/14
Der Sachverhalt:
Der Anmelder hatte am 28.3.2013 per Telefax ein Gebrauchsmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet, das ein Überraschungsei betraf. Das Original-Papier seiner Anmeldung reichte er am 16.4.2013 beim Patentamt ein. Mit Einzugsermächtigung vom 15.4.2013 hatte er zuvor die Anmeldegebühr i.H.v. 40 € entrichtet.

Am gleichen Tage beantragte der Anmelder, ihm 10 € von der Anmeldegebühr zu erstatten. Er war der Ansicht, bei einer elektronischen Einreichung seiner Anmeldung wären gemäß dem Gebührenverzeichnis zum Patentkostengesetz nur 30 € zu entrichten gewesen, die hierfür vom Patentamt unentgeltlich zur Verfügung gestellte Software unterstütze aber nur das kommerziell vertriebene Betriebssystem Windows und nicht etwa Linux.

Die Gebrauchsmusterstelle beim Patentamt wies den Erstattungsantrag des Anmelders mit Beschluss vom 2.7.2013 zurück. Das BPatG wies die hiergegen gerichtete Beschwerde zurück. Auch die Rechtsbeschwerde vor dem BGH blieb erfolglos.

Gründe:
Die Rechtsbeschwerde war nicht statthaft. Die Statthaftigkeit ergab sich gerade nicht aus der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das BPatG (vgl. BGH-Beschl. v. 10.8.2011, Az.: X ZB 2/11). Vielmehr findet auch in diesem Fall gem. § 11 Abs. 3 PatKostG eine Rechtsbeschwerde ebenso wie eine Beschwerde gegen Entscheidungen des BPatGs nicht statt, wenn sie den Kostenansatz betrifft.

Eine (Rechts)Beschwerde wäre nur dann zulässig, wenn der Rechtsmittelführer in Frage stellt, ob überhaupt eine Grundlage für die Erhebung der in Rede stehenden Gebühr besteht, und sich nicht nur gegen den Ansatz von Kosten wendet, deren Grundlage sich aus dem Gesetz ergibt. Im vorliegenden Fall wandte sich der Anmelder jedoch allein gegen den Kostenansatz. Er hatte ein Gebrauchsmuster in Papierform angemeldet; hierfür war gem. § 2 Abs. 1 PatKostG i.V.m. Nr. 321 100 des Gebührenverzeichnisses eine Gebühr i.H.v. 40 € entstanden.

Die Frage, ob statt dessen eine Gebühr gem. Nr. 321 000 des Gebührenverzeichnisses i.H.v. 30 € für eine Anmeldung in elektronischer Form abzurechnen gewesen wäre oder, worauf sich die Rechtsbeschwerde bezog, die Gebühr gem. Nr. 321 100 für eine Einreichung in Papierform i.H.v. 10 € gem. § 9 PatKostG wegen des Fehlens einer auf Linux-Systemen verwendbaren Software zur elektronischen Anmeldung zum Teil hätte niedergeschlagen werden müssen, gehört jeweils zum Kostenansatz.

§ 8 Abs. 2 Pat-KostG bringt ebenso wie die für die ordentliche Gerichtsbarkeit inhaltsgleiche Vorschrift des § 21 GKG und dessen Einordnung unter dem mit Kostenansatz überschriebenen 4. Abschnitt des Gerichtskostengesetzes deutlich zum Ausdruck, dass die Frage einer Niederschlagung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung zum Kostenansatz zählt. Eine Rechts- oder weitere Beschwerde zu diesen Fragen war damit nicht statthaft.

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