23.04.2015

Geldbuße gegen LG Display bestätigt

Der EuGH hat die Geldbuße von 210 Mio. €, die gegen LG Display wegen ihrer Beteiligung an dem Kartell auf dem Markt für LCD-Panels verhängt wurde, bestätigt. Dabei hat der EuGH Verkäufe an Muttergesellschaften von LG Display als Verkäufe an unabhängige Dritte (externe Verkäufe) und nicht als Verkäufe an Einheiten, die demselben Unternehmen angehören (interne Verkäufe), angesehen, da LG Display mit ihren Muttergesellschaften kein einheitliches Unternehmen bildet und deshalb kein vertikal integriertes Unternehmen darstellt.

EuGH 23.4.2015, C-227/14 P
Der Sachverhalt:
Im Jahr 2010 verhängte die EU-Kommission gegen sechs koreanische und taiwanesische Hersteller von Bildschirmen mit Flüssigkristallanzeige (LCD) wegen ihrer Beteiligung an einem Kartell in den Jahren von 2001 bis 2006 Geldbußen i.H.v. insgesamt rd. 650 Mio. €. Die LCD-Panels sind Hauptbestandteil von Flachbildschirmen, die in Fernsehgeräten und Computern verwendet werden. Eine der höchsten Geldbußen wurde i.H.v. 215 Mio. Euro gegen LG Display verhängt. Hiergegen wendet sich LG Display mit seiner Klage.

Das EuG wies die Klage ganz überwiegend ab, bestätigte den Beschluss der Kommission im Wesentlichen und setzte die gegen LG Display verhängte Geldbuße lediglich um 5 Mio. € herab. Das Rechtsmittel von LG Display hatte vor dem EuGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
LG hatte dem EuG im Wesentlichen vorgeworfen, es habe bestätigt, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, bei der Berechnung der Geldbuße die Verkäufe von LCD, die sie an ihre Muttergesellschaften (LG Electronics und Philips) getätigt habe, zu berücksichtigen. Diese Verkäufe seien jedoch von dem Kartell nicht betroffen, da sie aufgrund der Vertragsklauseln, die sie an diese Unternehmen im Rahmen ihrer Vereinbarung über ein Gemeinschaftsunternehmen gebunden hätten, zu einem Vorzugstarif erfolgt seien. Der EuGH stellt hierzu klar, dass diese Verkäufe als Verkäufe an unabhängige Dritte (externe Verkäufe) und nicht als Verkäufe an Einheiten, die demselben Unternehmen angehören (interne Verkäufe), anzusehen sind. LG Display bildet nämlich mit ihren Muttergesellschaften kein einheitliches Unternehmen und stellt deshalb kein vertikal integriertes Unternehmen dar.

Weiterhin wurden die von LG Display an ihre Muttergesellschaften getätigten Verkäufe von LCD zu Recht bei der Berechnung der Geldbußenhöhe einbezogen. Denn die Geldbußenhöhe wird allein anhand der Verkäufe bestimmt, die auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt getätigt wurden, unabhängig davon, ob der Preis für diese Verkäufe von dem Kartell beeinflusst wurde oder nicht. Würde dem Wert der Verkäufe an LG Electronics und Philips mit der Begründung nicht Rechnung getragen, dass LG Display zu diesen Unternehmen besondere strukturelle Verbindungen hat, so würde LG Display ungerechtfertigt begünstigt, indem es ihr ermöglicht würde, einer Sanktion zu entgehen, die ihrer Bedeutung auf dem betroffenen Markt angemessen wäre. Deshalb können die Verkäufe von LCD durch LG Display an ihre Muttergesellschaften, auch wenn Beweise dafür fehlen, dass sie von der Zuwiderhandlung betroffen waren, bei der Berechnung der Geldbußenhöhe berücksichtigt werden, da sie auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt getätigt wurden.

Zu dem teilweisen Erlass der Geldbuße, auf den sich LG Display für das Jahr 2005 beruft, ist festzustellen, dass ein solcher Erlass nicht gewährt werden konnte, da die von LG Display gelieferten Informationen (nämlich, dass das Kartell 2005 angedauert hat) einen Sachverhalt betrafen, der der Kommission zuvor nicht unbekannt war (weil ein anderes Unternehmen, Samsung, zuvor Informationen hierzu geliefert hatte). Deshalb ist es ohne Bedeutung, dass in dem Beschluss der Kommission öfter die von LG Display beigebrachten Beweise zugrunde gelegt werden als die vorher von Samsung gemachten Angaben.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 41 vom 23.4.2015
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