Geldwäschegesetz beschlossen
Um die mit hohen Barzahlungen verbundenen Risiken bzgl. Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu mindern, sollen Güterhändler vom Geldwäschegesetz erfasst werden, wenn sie Barzahlungen i.H.v. 10.000 € oder mehr tätigen oder entgegennehmen. Als Güterhändler gelten alle Personen, die gewerblich mit Gütern handeln. Der Entwurf wurde dahingehend abgeändert, dass Händler in "atypischen Fällen" keinen Geldwäschebeauftragten bestellen müssen. Lotterien, die nicht im Internet veranstaltet werden, werden aus dem Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes herausgenommen, selbst wenn eine Teilnahme über das Internet möglich ist. Gleiches gilt für Geldspielgeräte.