Gemeinschaftsbildmarke "BEATLE" für Rollstühle nicht eintragungsfähig
EuG 29.3.2012, T-369/10Im Januar 2004 meldete die Handicare Holding BV beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) ein aus dem Wort "BEATLE" bestehendes Bildzeichen als Gemeinschaftsmarke für elektrische Rollstühle an. Die von der Gruppe "The Beatles" gegründete Apple Corps Ltd erhob jedoch gegen diese Anmeldung Widerspruch, den sie auf ihre zahlreichen älteren Gemeinschaftsmarken und nationalen Marken, darunter die Wortmarke "BEATLES" und mehrere aus dem Wort "BEATLES" oder "THE BEATLES" zusammengesetzte Bildmarken, stützte.
Das beklagte HABM wies die Anmeldung von Handicare, die zwischenzeitlich in You-Q BV (Klägerin) umbenannt wurde, mit der Begründung zurück, dass es aufgrund der Ähnlichkeit der Zeichen, der hohen Wertschätzung, die die älteren Marken von Apple Corps seit langem erlangt hätten, und der Überschneidung der relevanten Verkehrskreise wahrscheinlich sei, dass Handicare durch die Benutzung der angemeldeten Marke die Wertschätzung und die nachhaltige Attraktivität der Marken von Apple Corps beeinträchtigen würde. Es bestehe somit die ernste Gefahr, dass die älteren Marken von Apple Corps beeinträchtigt würden.
Das EuG wies die gegen die Entscheidung des HABM gerichtete Klage ab.
Die Gründe:
Das HABM hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin wahrscheinlich die Wertschätzung und die nachhaltige Attraktivität der Marken von Apple Corps oder einiger ihrer Marken durch die Benutzung der angemeldeten Marke beeinträchtigen würde.
Das HABM konnte anhand der vorgelegten Angaben, insbes. über den Verkauf von Schallplatten der Beatles, davon ausgehen, dass die älteren Marken "THE BEATLES" und "BEATLES" bei Ton- und Bildaufnahmen sowie Filmen hohe Wertschätzung und bei Nebenprodukten wie Spielzeug und Spielen eine - wenngleich geringere - Wertschätzung genießen. Das HABM hat auch zu Recht festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in visueller, klanglicher und begrifflicher Hinsicht sehr ähnlich sind.
Die Marken besitzen Unterscheidungskraft, so dass die breite Öffentlichkeit, insbes. in den nicht englischsprachigen Staaten der Union, unmittelbar an die gleichnamige Gruppe und deren Produkte denkt. Darüber hinaus hat das HABM zu Recht festgestellt, dass es zwischen den Verkehrskreisen, auf die die einander gegenüberstehenden Zeichen abzielen, insofern eine Überschneidung gibt, als auch Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit zu der breiten Öffentlichkeit gehören, auf die die älteren Marken abzielen.
Daher ist die Schlussfolgerung des HABM, dass es trotz des Unterschieds zwischen den fraglichen Waren eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen gibt, nicht zu beanstanden. Aufgrund dieser Verbindung neigen die relevanten Verkehrskreise, auch ohne dass eine Verwechslungsgefahr besteht, dazu, die mit den älteren Marken verbundene Wertschätzung auf die mit der angemeldeten Marke versehenen Waren zu übertragen. Das mit den älteren Marken verbundene Ansehen steht - selbst nach 50 Jahren - noch immer für Jugend und eine gewisse Gegenkultur der sechziger Jahre und ist nach wie vor positiv.
Dieses positive Image könnte den von der angemeldeten Marke erfassten Waren zugute kommen, weil die relevanten Verkehrskreise gerade aufgrund des erlittenen Handicaps von dem sehr positiven Bild von Freiheit, Jugend und Mobilität, das mit den Marken "BEATLES" und "THE BEATLES" verbunden ist, besonders angezogen würden. You-Q könnte daher ihre eigene Marke durch Übertragung dieses Ansehens auf den Markt bringen, ohne große Risiken einzugehen und ohne die Einführungskosten, insbesondere für Werbung, einer neuen Marke tragen zu müssen.
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