Genehmigung der Übernahme von Austrian Airlines durch Lufthansa und gewährte Umstrukturierungsbeihilfe nicht zu beanstanden
EuG 13.5.2015, T-511/09 u.a.Austrian Airlines ist die größte österreichische Fluggesellschaft. Wegen finanzieller Schwierigkeiten von Austrian Airlines beschloss der österreichische Staat im Jahr 2008, diese Gesellschaft durch die Veräußerung seiner Mehrheitsbeteiligung von 41,56 Prozent zu privatisieren. Die Wahl fiel auf das Angebot von Lufthansa, der größten deutschen Fluggesellschaft. Das Angebot von Lufthansa für den Erwerb der vom österreichischen Staat gehaltenen Anteile sah vor, dass Lufthansa einen Kaufpreis von rd. 366.000 € zahlt, dass sie einen Besserungsschein ausstellt, aus dem im Fall einer Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ein Anspruch auf eine zusätzliche Zahlung i.H.v. bis zu 162 Mio. € erwachsen kann. Außerdem sollte und (iii) dass der österreichische Staat über eine Zweckgesellschaft eine Subvention i.H.v. 500 Mio. € zahlt, die für eine Erhöhung des Kapitals von Austrian Airlines verwendet wird.
Daneben gab Lufthansa ein öffentliches Übernahmeangebot für alle verbleibenden Aktien von Austrian Airlines aus dem Streubesitz ab, bei dem die Mindestannahmequote überschritten wurde. Mit der vom österreichischen Staat erworbenen Beteiligung war Lufthansa so in der Lage, 85 Prozent der Anteile an Austrian Airlines zu erwerben. Im August 2009 genehmigte die EU-Kommission vorbehaltlich der Einhaltung der von Lufthansa und Austrian Airlines angebotenen Verpflichtungszusagen das Vorhaben der Übernahme von Austrian Airlines durch Lufthansa und vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen und der vollständigen Umsetzung des übermittelten Umstrukturierungsplans die Umstrukturierungsbeihilfe, die im von Lufthansa zu zahlenden negativen Preis enthalten ist.
Die klagende Niki Luftfahrt GmbH ist eine Gesellschaft österreichischen Rechts mit Sitz in Wien, die ein unter dem Namen "FlyNiki" oder "Niki" bekanntes Luftfahrtunternehmen betreibt. Sie operiert von Wien, Linz, Salzburg, Graz und Innsbruck aus und fliegt von dort aus insbesondere Ziele in ganz Europa und in Nordafrika an. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung wurden ihre Anteile zu 76 Prozent von der Privatstiftung Lauda und zu 24 Prozent von der zweitgrößten deutschen Fluggesellschaft, Air Berlin, gehalten. Niki Luftfahrt erhob Klagen, mit denen sie die Nichtigerklärung der Genehmigungsentscheidungen der Kommission begehrte.
Das EuG wies die Klagen ab. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden.
Die Gründe:
Die von Niki Luftfahrt angeführten Argumente können die beiden Entscheidungen der Kommission nicht in Frage stellen.
Es ist Niki Luftfahrt insbesondere nicht gelungen, die Feststellung der Kommission zu widerlegen, dass die Übernahme von Austrian Airlines durch Lufthansa nur für die Strecken Wien-Stuttgart, Wien-Köln/Bonn, Wien-München und Wien-Frankfurt a.M. sowie Wien-Brüssel Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht der Union gebe.
Es ist Niki Luftfahrt auch nicht gelungen, nachzuweisen, dass die von Lufthansa und Austrian Airlines angebotenen Verpflichtungszusagen nicht hinreichend waren, um diese Zweifel zu zerstreuen. Diese Verpflichtungszusagen sollten die Hindernisse für den Markteintritt verringern und den Markteintritt neuer Marktteilnehmer oder die Expansion von auf den betreffenden Strecken bereits vorhandenen Konkurrenten erleichtern, insbesondere durch die Freigabe von Zeitnischen.
Darüber hinaus ist Niki Luftfahrt auch nicht der Nachweis gelungen, dass die Kommission einen Fehler begangen hat, indem sie festgestellt hat, dass die staatliche Beihilfe zugunsten von Austrian Airlines, die in dem von Lufthansa zu zahlenden negativen Preis enthalten war, als Umstrukturierungsbeihilfe mit den Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen vereinbar gewesen sei. Diese Beihilfe diente dem Schuldenabbau von Austrian Airlines und stand im Zusammenhang mit einem Umstrukturierungsplan, mit dem die Wiederherstellung ihrer langfristigen Überlebensfähigkeit gewährleistet werden sollte.
Linkhinweis:
- Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung T‑511/09 klicken Sie bitte hier.
- Für den Volltext der Entscheidung T‑511/09 klicken Sie bitte hier.