02.12.2015

Generelle Verkürzung der Verjährungsfrist in Haftungsklauseln von Emissionsprospekten ist unzulässig

Die generelle Verkürzung der Verjährungsfrist in einer die Haftung regelnden Klausel in einem formularmäßigen Emissionsprospekt stellt eine gem. § 309 Nr. 7b BGB unzulässige Haftungsbeschränkung dar, weil sie die Haftung auch für grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen mittelbar erleichtert. Der Zusatz "soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen" führt nicht zur Wirksamkeit der verjährungsverkürzenden Klausel.

BGH 22.9.2015, II ZR 340/14
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist Gründungs- und Treuhandkommanditistin Fondsgesellschaft in Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Der Kläger hatte im Februar 2004 eine Kommanditbeteiligung i.H.v. 40.000 US-Dollar zzgl. 5 % Agio gezeichnet, indem er der Beklagten den Abschluss eines Treuhand- und Verwaltungsvertrages über eine Kommanditbeteiligung anbot. Seinem Angebot lagen ausweislich der von ihm unterschriebenen Beitrittserklärung "das vorgenannte Informations-Memorandum, der dort abgebildete Treuhand- und Verwaltungsvertrag, der dort abgebildete Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft und der dort abgebildete Mittelverwendungskontrollvertrag" zugrunde, deren Erhalt er mit seiner Unterschrift bestätigte.

Der als "Informations-Memorandum" bezeichnete Prospekt enthielt auf der letzten Seite unter der Überschrift "Angabenvorbehalt" u.a. Regelungen, welche die Haftung der Vertragspartner und Verantwortlichen für unrichtige oder unvollständige Prospektangaben sowie für die Verletzung eventueller Aufklärungspflichten, soweit rechtlich zulässig, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkten. Außerdem enthielten die Regelungen eine Verjährungsverkürzung mit Zusatz "soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen".

Später war der Kläger der Ansicht, der Prospekt kläre in verschiedener Hinsicht nicht zutreffend und vollständig über die Risiken einer Beteiligung auf. Er verlangte deshalb von der Beklagten aus Prospekthaftung Schadensersatz i.H.v. 29.178 € (Zeichnungssumme abzüglich erhaltener Ausschüttungen) sowie Freistellung von sämtlichen Verbindlichkeiten, die aus der Beteiligung noch entstehen werden, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte aus der Beteiligung.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Gründe:
Zwar waren die AGB zwischen den Parteien wirksam gem. § 305 Abs. 2 BGB vereinbart worden. Dafür reichte es aus, dass der Kläger sein Vertragsangebot auf einem Formular der Fondsgesellschaft erklärt hatte, das den ausdrücklichen Hinweis enthielt, dass das Angebot auf der Grundlage der (gestellten) vorformulierten Vertragsbedingungen erfolgte. Allerdings war das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass mögliche Ansprüche des Klägers aus Verschulden bei Vertragsschluss verjährt waren. Denn die dazu herangezogene, für wirksam gehaltene verjährungsverkürzende Regelung im Prospekt war wegen Verstoßes gegen das Freizeichnungsverbot nach § 309 Nr. 7b BGB unwirksam.

Die generelle Verkürzung der Verjährungsfrist in einer die Haftung regelnden Klausel in einem formularmäßigen Emissionsprospekt stellt eine gem. § 309 Nr. 7b BGB unzulässige Haftungsbeschränkung dar, weil sie die Haftung auch für grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen mittelbar erleichtert. Der Zusatz "soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen" führt nicht zur Wirksamkeit der verjährungsverkürzenden Klausel. Schließlich ist ein solcher Zusatz seinerseits inhaltlich nicht verständlich und ihm kommt im Wesentlichen die Funktion zu, die AGB-rechtlichen Folgen unwirksamer Klauseln zu umgehen.

Die Klausel ist insgesamt unwirksam und lässt sich infolge des dem AGB-Recht immanenten Verbots einer geltungserhaltenden Reduktion auch nicht auf einen noch zulässigen Inhalt zurückführen. Unerheblich ist dabei, ob im konkreten Haftungsfall überhaupt ein grobes Verschulden feststellbar ist. Das Urteil war aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die bislang unterbliebenen Feststellungen zu den von dem Kläger behaupteten Prospektfehlern nachholen kann.

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