10.03.2011

Geplantes Übereinkommen zur Schaffung eines Gerichts für europäische Patente und Gemeinschaftspatente nicht mit EU-Recht vereinbar

Der Entwurf des Übereinkommens zur Schaffung eines Gerichts für europäische Patente und Gemeinschaftspatente (im Folgenden: EuPatG) ist nicht mit dem Unionsrecht vereinbar. Zu diesem Ergebnis ist der EuGH in einem Gutachten zur Vereinbarkeit des geplanten Übereinkommens mit dem Unionsrecht gekommen, um das ihn der Rat der EU ersucht hatte.

EuGH 8.3.2011, Gutachten 1/09
Hintergrund:
Der Rat der EU hatte einen Entwurf eines internationalen Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten, der EU und den dem Europäischen Patentübereinkommen angehörenden Drittstaaten über die Schaffung eines EuPatG ausgearbeitet. Derzeit ist zwar das Verfahren zur Erteilung des Europäischen Patents einheitlich, dieser Titel selbst zerfällt jedoch in ein Bündel nationaler Patente, von denen jedes einzelne dem internen Recht des jeweils vom Inhaber benannten Staates unterliegt. Das zukünftige Gemeinschaftspatent wäre hingegen einheitlicher und autonomer Art und hätte in der gesamten Union gleiche Wirkung.

Der Entwurf dieses internationalen Übereinkommens sieht ein EuPatG vor, das aus einem eine Zentralkammer und örtliche sowie regionale Kammern umfassenden Gericht erster Instanz, einem Berufungsgericht und einer gemeinsamen Kanzlei bestünde. In diesem Zusammenhang hat der Rat den EuGH angerufen, um ihn um ein Gutachten zur Vereinbarkeit des geplanten Übereinkommens mit dem Unionsrecht zu ersuchen.

Gutachten:
Das geplante Übereinkommen zur Schaffung eines EuPatG ist nicht mit dem Unionsrecht vereinbar.

Nach dem Übereinkommen wäre das EuPatG eine Einrichtung, die außerhalb des institutionellen und gerichtlichen Rahmens der Union stünde. Es wäre kraft Völkerrechts mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet und trüge ausschließliche Zuständigkeiten für eine beträchtliche Zahl von Klagen Einzelner im Zusammenhang mit Patenten. Insoweit würden den Gerichten der Mitgliedstaaten diese Zuständigkeiten genommen; ihnen verblieben nur die Befugnisse, die nicht in die ausschließlichen Zuständigkeiten des EuPatG fallen.

Ferner wäre dieses Gericht bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit der Auslegung und Anwendung des Unionsrechts betraut. Der EuGH hat zwar bereits entschieden, dass ein internationales Abkommen, das die Schaffung eines mit der Auslegung seiner Bestimmungen betrauten Gerichts vorsieht, nicht grundsätzlich mit dem Unionsrecht unvereinbar ist. Er hat auch eingeräumt, dass ein internationales Übereinkommen Auswirkungen auf seine Zuständigkeiten haben kann, sofern die wesentlichen Voraussetzungen für die Wahrung des Wesens dieser Zuständigkeiten erfüllt sind und die Autonomie der Unionsrechtsordnung nicht beeinträchtigt wird.

Anders als andere internationale Gerichtssysteme, über die der EuGH in der Vergangenheit befunden hat, ist das EuPatG aber nicht nur mit der Auslegung und Anwendung des geplanten Internationalen Übereinkommens, sondern auch des Unionsrechts betraut. Die Schaffung dieses Gerichts nähme den nationalen Gerichten die Möglichkeit oder ggf. die Verpflichtung, dem EuGH Ersuchen um Vorabentscheidung im Zusammenhang mit Patenten vorzulegen, da der Übereinkommensentwurf einen Vorabentscheidungsmechanismus vorsieht, der die Möglichkeit der Vorlage an den EuGH dem EuPatG vorbehält und sie den nationalen Gerichten nimmt.

Nach alldem bleibt festzuhalten, dass das Übereinkommen die den Unionsorganen und den Mitgliedstaaten zugewiesenen Zuständigkeiten verfälschen würde, die für die Wahrung der Natur des Unionsrechts wesentlich sind. Das geplante Übereinkommen zur Schaffung eines EuPatG ist demnach nicht mit dem Unionsrecht vereinbar.

Linkhinweis:

Für die auf den Webseiten des EuGH veröffentlichte Pressemitteilung des EuGH klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 17 vom 8.3.2011
Zurück