Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (Frauenquote)
Für Aufsichtsräte von Unternehmen, die börsennotiert sind und der paritätischen Mitbestimmung unterliegen, gilt eine Geschlechterquote von 30%. Die Quotenregelung greift damit bei Aktiengesellschaften (AG) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) mit regelmäßig über 2000 Arbeitnehmern sowie bei Europäischen Aktiengesellschaften (SE), bei denen sich das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern zusammensetzt. Diese unterliegen einer besonderen Sozialbindung. Sie werden aufgrund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und wegen ihrer Eigenschaft als börsennotierte Publikumsgesellschaften in der Öffentlichkeit besonders wahrgenommen.
Die betroffenen Unternehmen müssen die Quote ab 2016 sukzessive für die dann neu zu besetzenden Aufsichtsratsposten beachten. Die Mindestquote gilt grundsätzlich für den gesamten Aufsichtsrat als Organ. Dieser Gesamterfüllung kann jedoch von der Anteilseigner- oder der Arbeitnehmerseite vor jeder Wahl widersprochen werden, so dass jede Bank die Mindestquote für diese Wahl gesondert zu erfüllen hat. Bei Nichterfüllung ist die quotenwidrige Wahl nichtig. Die für das unterrepräsentierte Geschlecht vorgesehenen Plätze bleiben rechtlich unbesetzt (sog. "leerer Stuhl").
Unternehmen, die entweder börsennotiert oder mitbestimmt sind, werden verpflichtet, Zielgrößen zur Erhöhung des Frauenanteils in Aufsichtsräten, Vorständen und obersten Management-Ebenen festzulegen. Über diese müssen sie öffentlich berichten. Der Kreis der betroffenen Unternehmen erfasst neben AG und KGaA auch GmbHs, eingetragene Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. Eine Mindestzielgröße ist nicht vorgesehen. Die Unternehmen können sie selbst setzen und sich an ihren Strukturen ausrichten. Dabei sind folgende Vorgaben zu beachten:
Liegt der Frauenanteil in einer Führungsebene unter 30%, so dürfen die Zielgrößen nicht hinter dem tatsächlichen Status Quo zurückbleiben. Die bis zum 30.9.2015 erstmals festzulegende Frist zur Erreichung der Zielgrößen darf nicht länger als bis zum 30.6.2017 dauern. Die folgenden Fristen dürfen nicht länger als fünf Jahre sein.
Für den öffentlichen Dienst enthält das Gesetz folgende Regelungen:
Damit der Bund mit gutem Beispiel vorangeht, wird das Bundesgremienbesetzungsgesetz mit dem Ziel der paritätischen Vertretung von Frauen und Männern in Gremien novelliert, deren Mitglieder der Bund bestimmen kann. Für die Besetzung von Aufsichtsgremien, in denen dem Bund mindestens drei Sitze zustehen, gilt ab 2016 eine Geschlechterquote von mindestens 30% für alle Neubesetzungen. Ab dem Jahr 2018 ist es Ziel, diesen Anteil auf 50% zu erhöhen. Für wesentliche Gremien, in die der Bund Mitglieder entsendet, gilt das gleiche Ziel.
Zur Erhöhung des Frauenanteils an Führungspositionen im öffentlichen Dienst des Bundes sowie zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit wird zudem das Bundesgleichstellungsgesetz umfassend novelliert. Die Bundesverwaltung wird künftig insbesondere verpflichtet, sich für jede Führungsebene konkrete Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauen- beziehungsweise Männeranteils zu setzen. Zielvorgaben und Maßnahmen sind im Gleichstellungsplan der jeweiligen Dienststelle darzustellen.
Ab wann gilt die Quotenregelung?
Die fixe Geschlechterquote gilt ab dem 1.1.2016. Sie ist für dann neu zu besetzende Aufsichtsratsposten zu beachten. Bestehende Mandate - auch die der Ersatzmitglieder - können bis zu ihrem regulären Ende auslaufen. Das Verfahren zur Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) und dem Mitbestimmungsgesetz-Ergänzungsgesetz (MitbestErG) nimmt einen längeren Zeitraum in Anspruch. Deshalb ist eine Übergangsregelung vorgesehen, die für die Praxis die notwendige Rechtssicherheit über das anzuwendende Recht schafft.
Alle Wahlverfahren, die bis zum 31.12.2015 abgeschlossen sind, unterliegen dem bisherigen Recht, das eine Geschlechterquote noch nicht vorsieht. Wahlverfahren, die erst ab dem 1.1.2016 eingeleitet wurden, unterliegen ebenso dem neuen Recht wie Verfahren, die bereits im Jahr 2015 eingeleitet, aber erst im Jahr 2016 abgeschlossen werden.
Linkhinweis:
- Auf den Webseiten des BMJV finden Sie den Volltext des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst sowie weitere Fragen und Antworten.
- Um direkt zum Volltext (Stand 24.4.2015) zu gelangen, klicken Sie einfach hier (pdf-Dokument).
- Für die Fragen und Antworten zum Gesetz klicken Sie bitte hier.