30.10.2014

Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken - Weitere Neuregelungen ab 1.1.2014 in Kraft

Verbraucherinnen und Verbraucher sowie kleine Gewerbetreibende sind ab dem 1.11.2014 besser vor unlauteren Geschäftsmethoden geschützt. Die Abmahngebühren bei Urheberrechtsverletzungen werden gedeckelt, unerwünschte Telefonwerbung stärker bekämpft und Inkassoverfahren transparenter gestaltet.

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist am 8.10.13 (BGBl. I, 3714) verkündet worden. Während die Regelungen zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten und verschärften Berufsregeln schon zum 9.10.13 in Kraft getreten sind, gelten ab dem 1.11.2014 weitere Vorschriften:

Werbung per Telefon-Automaten: Werbeanrufe, die von einer automatischen Anrufmaschine getätigt werden, sind nun gem. §§ 7, 20 UWG verboten und werden mit Geldbuße sanktioniert. Außerdem sind am Telefon eingegangene Gewinnspielverträge in Zukunft nicht mehr wirksam, sondern unterliegen nun gem. § 675 Abs. 3 BGB dem sog. Textformerfordernis. Hält sich das Unternehmen nicht an diese Vorschriften, muss es mit einer Geldbuße von bis zu 300.000 € rechnen.

Schutz vor überhöhten Abmahnkosten: Urheberrechtliche Abmahnungen unterliegen gem. § 97a UrhG künftig einem sog. Regelstreitwert, d.h. der Streitwert für einen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch darf in der Regel nur 1.000 € betragen, wenn ein Verbraucher erstmalig für eine urheberrechtliche Verletzung abgemahnt wird. Mahnt ein Unternehmen einen Verbraucher unberechtigt oder unwirksam ab, kann dieser außerdem seine eigenen Rechtsverteidigungskosten zurückfordern. Der Streitwert bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wird ebenfalls angepasst.

Mehr Transparenz bei Inkassoschreiben: Künftig hat ein Inkassounternehmen gem. § 11a RDG den Verbraucher im Inkassoschreiben darüber zu informieren, für wen das Inkassounternehmen arbeitet, wer ihm gegenüber die Forderung geltend macht, worauf diese beruht und wie sich die Kosten berechnen. Verstößt das Unternehmen gegen die Inkassovorschriften, kann künftig ein Bußgeld von bis zu 50.000 € fällig werden. Auch Rechtsanwälte, die Inkassodienstleistungen erbringen, treffen seit dem 1.1.2014 umfangreiche Darlegungs- und Informationspflichten. Der neu in die BRAO eingefügte § 43d verlangt u.a. bei der Geltendmachung von Forderungen die Angabe des Forderungsgrundes bei Verträgen, eine konkrete Darlegung des Vertragsgegenstandes und die Nennung des Datums des Vertragsschlusses. Der Rechtsanwalt soll daneben auch auf Anfrage über die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses informieren.

Bundesregierung
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