25.07.2017

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie ist am 17.7.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Mit der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie soll der durch die Erste Zahlungsdiensterichtlinie geschaffene europäische Binnenmarkt für unbare Zahlungen fortentwickelt werden.

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Wesentliche Inhalte der Richtlinie - und des Umsetzungsgesetzes - sind die Erweiterung des Kreises der Zahlungsdienste um sog. Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste, die Neukonturierung der Ausnahmetatbestände der Richtlinie und die Verbesserung der Sicherheit bei der Zahlungsabwicklung (insbesondere durch die starke Kundenauthentifizierung). Darüber hinaus enthält die Richtlinie - und das Umsetzungsgesetz - zahlreiche Vorgaben, deren Ziel es ist, den Schutz der Zahlungsdienstnutzer insbesondere bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen weiter zu verbessern.

Das bisherige Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, das der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Ersten Zahlungsdiensterichtlinie diente, wird aufgehoben. Darüber hinaus werden die Verweisungen in anderen Gesetzen redaktionell an diesen Gesetzentwurf angepasst.

Die zivilrechtlichen Vorgaben der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie werden im BGB umgesetzt. Die Regelungen erfolgen im Recht der Schuldverhältnisse: Dort wird nicht nur das Umsetzungsrecht zur Ersten Zahlungsdiensterichtlinie (§§ 675c bis 676c BGB) geändert, sondern auch ein neuer § 270a BGB eingefügt. Ebenfalls geändert werden die schon bislang in Art. 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gebündelt umgesetzten Informationspflichten. An diese zivilrechtlichen Änderungen schließt sich eine verfahrensrechtliche Folgeänderung in § 14 des Unterlassungsklagengesetzes an.

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