Gesetzentwurf zum Datenschutz: Durchsetzung von Verbraucherrechten soll verbessert werden
Verbraucherverbände sollen künftig im Wege der Unterlassungsklage gegen Unternehmen vorgehen können, wenn diese in für Verbraucher relevanten Bereichen gegen das Datenschutzrecht verstoßen. Dies gilt etwa bei Datenverarbeitung für Werbung, Persönlichkeitsprofile sowie Adress- und Datenhandel. Darüber hinaus soll nach dem Gesetzentwurf zum Schutz von Verbrauchern die Vereinbarung von Formerfordernissen in AGB erschwert werden. Für Kündigungen und vergleichbare Erklärungen von Verbrauchern soll künftig nur noch die "Textform" vereinbart werden können - im Unterschied zur "Schriftform". Damit ist z.B. klargestellt, dass in Zukunft jeder seinen Handyvertrag per E-Mail kündigen kann und keinen Brief mehr schreiben muss.
BMJV PM vom 4.2.2015
Der Gesetzentwurf enthält im Wesentlichen Änderungen des UKlaG und des BGB:
- Den anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Abs. 1 S. 1 UKlaG wird ermöglicht, im Interesse des Verbraucherschutzes gegen eine unzulässige Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Verbraucherdaten durch Unternehmer zu bestimmten Zwecken mit Unterlassungsansprüchen vorzugehen
- Alle datenschutzrechtlichen Vorschriften, die für Unternehmer gelten, wenn sie Daten von Verbrauchern zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens von Auskunfteien, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, werden in den Katalog der Verbraucherschutzgesetze nach § 2 Abs. 2 UKlaG durch das Anfügen einer neuen Nr. 11 aufgenommen.
- Bei einem Verstoß eines Unternehmers gegen diese datenschutzrechtlichen Vorschriften stehen den anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Abs. 1 S. 1 UKlaG die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 UKlaG unter den gleichen Voraussetzungen zu wie bei einem Verstoß gegen andere Verbraucherschutzgesetze.
- Zu den anspruchsberechtigten Stellen gehören die qualifizierten Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG. Dies sind alle Verbraucherverbände, die in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen sind, die beim Bundesamt für Justiz geführt wird. Anspruchsberechtigte Stellen sind aber auch die Wirtschaftsverbände, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG erfüllen, sowie nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UKlaG die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern.
- Die neuen Regelungen wurden so gestaltet, dass sich die Arbeit der Datenschutzbehörden und der Rechtsschutz durch Verbraucherverbände gegenseitig ergänzen. Um das Wissen und den Sachverstand der Datenschutzbehörden zu nutzen, wurde in gerichtlichen Verfahren nach dem UKlaG auch ein Anhörungsrecht für die Datenschutzbehörden vorgesehen.
- Außerdem soll durch das Gesetz verständlicher geregelt werden, welche Formanforderungen die Unternehmen durch Bestimmungen in AGB oder anderen vorformulierten Vertragsbedingungen, insbesondere in Verbraucherverträgen, vereinbaren können. In vorformulierten Vertragsbedingungen soll mit Verbrauchern nur noch Textform für Erklärungen vereinbart werden können, die der Verbraucher gegenüber dem Verwender oder einem Dritten abzugeben hat.
- Bisher kann nach § 309 Nr. 13 BGB auch Schriftform wirksam vereinbart werden. Nach den Auslegungsregelungen in § 127 Abs. 2 und 3 BGB ist dieses Formerfordernis allerdings auch erfüllt, indem die Erklärung in Textform wie z.B. einer einfachen E-Mail abgegeben wird. Verbraucher wissen dies aber meist nicht und meinen dann, dass die vereinbarte Schriftform nur durch eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung erfüllt werden kann, die per Post an den Erklärungsempfänger zu senden ist. Im Interesse der Verbraucher werden diese missverständlichen Schriftformklauseln künftig vereinfacht.
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