Gesetzentwurf zur Einführung eines Wettbewerbsregisters
Bisher bestehende Abfragepflichten sollen durch die neue Abfragepflicht beim Wettbewerbsregister ersetzt werden. Je nach Schwere der Tat werden Einträge nach einer bestimmten Zeit gelöscht; für Straftaten gilt dies spätestens fünf Jahre ab dem Tag der Rechts- oder Bestandskraft des Urteils, bei Bußgeldentscheidungen nach drei Jahren. Als Bemessungshöhe, ab der ein Bußgeldentscheid einen Eintrag im Register zur Folge haben soll, wurde ein Betrag von 50.000 € festgelegt.