Gesetzliche Pflicht zur Weitergabe von Telefon-Teilnehmerdaten mit Unionsrecht vereinbar
BVerwG 25.7.2012, 6 C 14.11Die Klägerin, die Deutsche Telekom AG, vergibt als Netzbetreiberin Telefonnummern an ihre Endnutzer. Sie betreibt einen telefonischen Auskunftsdienst sowie einen Internetauskunftsdienst. Außerdem gibt sie gedruckte Teilnehmerverzeichnisse heraus. Die Beigeladenen bieten ihrerseits Telefon- bzw. Internet-Auskunftsdienste an. Sie verlangen, dass die Klägerin ihnen den gesamten bei ihr vorhandenen Teilnehmerdatenbestand zur Verfügung stellt.
Die Klägerin ist dazu grundsätzlich bereit, soweit es um die Daten ihrer eigenen Netzteilnehmer geht. Sie hält sich aber nicht für verpflichtet, auch diejenigen Daten weiterzugeben, die zwar in ihren eigenen Verzeichnissen veröffentlicht werden, aber von Teilnehmern anderer Netzbetreiber stammen. Darüber hinaus macht sie die Herausgabe davon abhängig, dass weder der betroffene Teilnehmer noch sein Netzbetreiber die Veröffentlichung ausschließlich durch die Deutsche Telekom wünschen.
Das BVerwG hat in einem Beschluss vom 28.10.2009 die im TKG vorgesehene Verpflichtung zur Überlassung von Teilnehmerdaten dahin ausgelegt, dass jeder Anbieter von Telefondiensten alle bei ihm vorhandenen und von ihm selbst zur Veröffentlichung vorgesehenen Teilnehmerdaten auch an konkurrierende Anbieter von Teilnehmerverzeichnissen und Auskunftsdiensten herauszugeben hat. Nur so lässt sich der Zweck der Weitergabepflicht erfüllen, der darauf gerichtet ist, tragfähige Wettbewerbsstrukturen auf den Märkten für Teilnehmerverzeichnisse und Auskunftsdienstleistungen zu ermöglichen und nachhaltig zu fördern. Der Datenschutz verlangt zwar, dass jeder Teilnehmer selbst bestimmen kann, ob und mit welchen Daten er in Teilnehmerverzeichnisse und Auskunftsdienste aufgenommen werden will, nicht aber die Möglichkeit, eine grundsätzlich gewünschte Veröffentlichung auf einzelne Unternehmen zu beschränken.
Weil allerdings fraglich war, ob die so verstandene, weite Pflicht zur Weitergabe der zur Veröffentlichung bestimmten Teilnehmerdaten an konkurrierende Unternehmen mit Unionsrecht vereinbar ist, hatte das BVerwG sein Verfahren ausgesetzt und zur Klärung dieser Frage eine Vorabentscheidung des EuGH eingeholt. Dieser hat entschieden, dass die vom BverwG für zutreffend gehaltene Auslegung des TKG mit dem Unionsrecht vereinbar ist. In dem nunmehr fortzusetzenden Verfahren machte die Klägerin geltend, eine neue inzwischen ergangene Richtlinie der Union lasse die Auferlegung einer Verpflichtung zur Überlassung von Teilnehmerdaten anderer Telefondienstanbieter unmittelbar durch Gesetz nicht zu, sondern weise eine solche Befugnis ausschließlich den nationalen Regulierungsbehörden zu.
Das BVerwG folgte dieser Auffassung nicht und wies die Klage ab.
Die Gründe:
Zwar muss das TKG nach Ablauf der Umsetzungsfrist so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der neuen Richtlinie ausgelegt werden. Die in der Richtlinie vorgesehene Regelungsbefugnis der nationalen Regulierungsbehörden bezieht sich jedoch nicht auf die Pflicht der Telekommunikationsunternehmen zur Überlassung von Daten an andere Unternehmen, sondern hat lediglich die Öffnung der Zugangswege als unerlässliche technische Voraussetzung der Nutzung von Teilnehmerauskunftsdiensten zum Gegenstand. Wegen der Offenkundigkeit dieser Auslegung des Unionsrechts konnte das BVerWG von einer erneuten Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH absehen.
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