09.01.2023

Gewerbsmäßiger Tiertransport und -handel zu Recht untersagt

Das VG Münster hat den Eilantrag eines Nutztierhandelbetriebs aus dem Kreis Steinfurt abgelehnt, der sich gegen den Widerruf seiner Erlaubnisse für den gewerbsmäßigen Tierhandel und Tiertransport gewandt hat.

VG Münster v. 15.12.2022 - 4 L 422/22
Der Sachverhalt:
Mit einer Ordnungsverfügung hatte das Veterinäramt des Kreises Steinfurt im April 2022 der Inhaberin des Betriebs die Erlaubnisse für den gewerbsmäßigen Tierhandel, die EU-Zulassungen für Kurz- und Langzeittransporte widerrufen und ihr den gewerbsmäßigen Tiertransport untersagt und die sofortige Vollziehung dieser Entscheidungen angeordnet. Zur Begründung hatte das Veterinäramt  eine Vielzahl seit 2018 festgestellter tierschutzrechtlicher Verfehlungen aufgelistet, u.a. den vielfachen Transport transportunfähiger Rinder und Tierquälerei bei der Anlieferung am Schlachthof, wobei nach den strafgerichtlichen Feststellungen bereits hochgradig lahmen Rindern aufgrund ihres beeinträchtigten Stehvermögens durch die Fahrt zum Schlachthof sowie u.a. durch Stiche des jeweiligen Fahrzeugführers mit einer Forke, das Zerren am Seil einer Seilwinde beim Entladen sowie zum Teil auch durch den Einsatz eines Elektroschockers erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt worden seien.

Hiergegen hatte sich die Inhaberin des Betriebs u.a. mit der Begründung gewehrt, sie sei bei den betreffenden Tiertransporten nicht anwesend gewesen, habe keinerlei Kenntnisse von der Transportunfähigkeit der Tiere gehabt und erst im Nachhinein von den jeweiligen Vorgehensweisen der Fahrer erfahren.

Dem folgte das VG jedoch nicht und lehnte den gegen die Ordnungsverfügung gerichteten Eilantrag ab. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Ordnungsverfügung ist offensichtlich rechtmäßig. Die erhobenen Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch. Sie verkennt u.a., dass die in der Ordnungsverfügung angeführten zahlreichen Verstöße ihrer Fahrer auch auf ihre mangelnde Aufsichtspflicht zurückzuführen sind. Der Antragsgegner hat ausführlich und überzeugend dargelegt, dass die Antragstellerin auch in Zukunft nicht die Gewähr dafür bietet, ihrer tierschutzrechtlichen Verantwortung nachzukommen. So hat er u.a. zutreffend darauf abgestellt, dass es im Betrieb System gewesen sei, nicht transportfähige Tiere, die andere Viehhändler wohl nicht mehr transportieren würden, geradezu systematisch aufzukaufen, um die Tiere noch an Schlachthöfen abzuliefern.

Das Interesse der Antragstellerin an der Fortführung ihres Betriebes muss hinter dem Gewicht des öffentlichen Interesses am Schutz von Tieren zurücktreten. Das Fehlverhalten der Antragstellerin als Betriebsinhaberin hat über Jahre hinweg zu einer Vielzahl von Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen geführt, bei denen Tiere massiv gelitten haben. Insoweit ist die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung zur Vermeidung weiterer Verstöße unumgänglich und Folge des eigenen Verhaltens der Antragstellerin.
VG Münster PM vom 15.12.2022
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