Gleichstellung des Verleihens von E-Books mit dem Verleihen herkömmlicher Bücher
EuGH 10.11.2016, C-174/15In den Niederlanden fällt das Verleihen von E-Books nicht unter die Regelung, die für das öffentliche Verleihen herkömmlicher Bücher gilt. Zurzeit stellen die öffentlichen Bibliotheken E-Books über das Internet auf der Grundlage von Lizenzvereinbarungen mit den Rechtsinhabern zur Verfügung. Der Verband, in dem alle öffentlichen Bibliotheken in den Niederlanden zusammengeschlossen sind (VOB), ist der Ansicht, dass die Regelung für herkömmliche Bücher auch für das Verleihen von E-Books gelten müsse.
Vor diesem Hintergrund erhob die VOB eine entrprechende Feststellungsklage gegen die Stiftung, die mit der Erhebung der Urhebervergütung betraut ist. Die Klage der VOB betrifft das nach dem "One-copy-one-user-Modell" organisierte Verleihen, bei dem eine digitale Buchkopie in der Form verliehen wird, dass diese Kopie auf dem Server einer öffentlichen Bibliothek abgelegt und es dem Nutzer ermöglicht wird, diese durch Herunterladen auf seinem eigenen Computer zu reproduzieren, wobei nur eine einzige Kopie während der Leihfrist heruntergeladen werden kann und der Nutzer nach Ablauf der Leihfrist die von ihm heruntergeladene Kopie nicht mehr nutzen kann.
Das mit der Sache befasste Bezirksgericht Den Haag ist der Ansicht, dass die Entscheidung über die Anträge der VOB von der Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften abhängt. Es hat dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Richtlinie 2006/115/EG aus dem Jahr 2006, die u.a. das Vermiet- und Verleihrecht in Bezug auf Bücher behandelt, sieht nämlich vor, dass das ausschließliche Recht, das Vermieten oder Verleihen eines Buchs zu erlauben oder zu verbieten, dem Urheber des Werks zusteht. Die Mitgliedstaaten können jedoch hinsichtlich des öffentlichen Verleihwesens Ausnahmen von diesem ausschließlichen Recht vorsehen, sofern zumindest die Urheber eine angemessene Vergütung erhalten. Damit stellt sich die Frage, ob diese Ausnahme auch auf das Verleihen von E-Books nach dem "One-copy-one-user-Modell" Anwendung findet.
Die Gründe:
Es gibt keinen zwingenden Grund dafür, das Verleihen von digitalen Kopien und von unkörperlichen Gegenständen in jedem Fall vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen. Zumal die Richtlinie das Ziel verfolgt, das Urheberrecht an neue wirtschaftliche Entwicklungen anzupassen. Ein vollständiger Ausschluss des digitalen Verleihens vom Anwendungsbereich der Richtlinie liefe 4dem allgemeinen Grundsatz zuwider, der ein hohes Schutzniveau für die Urheber vorschreibt.
In Anbetracht der Bedeutung des öffentlichen Verleihens von E-Books und zur Wahrung sowohl der praktischen Wirksamkeit der Ausnahme für das öffentliche Verleihwesen nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie als auch des Beitrags dieser Ausnahme zu kulturpolitischen Zielsetzungen lässt sich nicht ausschließen, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie auch für den Fall gilt, dass die Handlung einer für die Öffentlichkeit zugänglichen Bibliothek Merkmale aufweist, die im Wesentlichen mit denen des Verleihens gedruckter Werke vergleichbar sind. Dies ist beim Verleihen einer digitalen Buchkopie nach dem "One-copy-one-user"-Modell der Fall. Der Begriff des "Verleihens" i.S.d. Richtlinie erfasst daher auch diese Verleihform.
Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch zusätzliche Voraussetzungen festlegen, die geeignet sind, den Schutz der Rechte der Urheber über die ausdrücklichen Vorgaben der Richtlinie hinaus zu verbessern. Im vorliegenden Fall verlangen die niederländischen Rechtsvorschriften, dass die von der öffentlichen Bibliothek zur Verfügung gestellte digitale Kopie eines Buches durch einen Erstverkauf oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung dieser Kopie in der EU vom Inhaber des Verbreitungsrechts oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sein muss. Eine derartige zusätzliche Voraussetzung ist als mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 vereinbar anzusehen.
Für den Fall, dass eine digitale Buchkopie aus einer illegalen Quelle stammt, ist darauf hinzuweisen, dass eines der Ziele dieser Richtlinie die Bekämpfung von Piraterie ist und dass, wenn eine solche Kopie zugelassen würde, den Inhabern des Urheberrechts dadurch ein nicht gerechtfertigter Schaden zugefügt werden könnte. Die Ausnahme für das öffentliche Verleihwesen findet somit auf die Zurverfügungstellung einer digitalen Kopie eines Buches durch eine öffentliche Bibliothek keine Anwendung, wenn diese Kopie aus einer illegalen Quelle stammt.
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