GmbH kann Bezeichnung Partners nicht in der Firma verwenden
KG Berlin 17.9.2018, 22 W 57/18Die Beteiligte ist in das Handelsregister eingetragen. Im Mai 2018 beschloss Frau X aufgrund einer u.a. ihr erteilten notariell beglaubigten und apostillierten Vollmacht für die Alleingesellschafterin, PCP Holding B.V., die Änderung des die Firma betreffenden § 1 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages. Er sollte nunmehr die Fassung tragen: "Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma P Capital Partners GmbH."
Diese Satzungsänderung meldete die Verfahrensbevollmächtigte als Notarin mit einer elektronischen Eigenurkunde vom gleichen Tag mit Anlagen und einer Satzungsneufassung mit einer Bescheinigung gem. § 54 GmbHG zur Eintragung an. Das AG holte eine Stellungnahme der IHK ein, in der Bedenken gegen die Eintragung der Firma geltend gemacht werden.
Das AG wies die Anmeldung sodann zurück. Die Beschwerde der Beteiligten hatte vor dem KG keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Das AG hat die gewählte Firma zu Recht wegen ihres Bestandteils "Partners" beanstandet und als nicht eintragungsfähig angesehen.
Nach § 11 Abs. 1 S. 1 PartGG dürfen den Zusatz "Partnerschaft" oder "und Partner" nur Gesellschafter nach dem PartGG führen. Damit ist allen Gesellschaften mit einer anderen Rechtsform die Führung dieser Zusätze nach dem Willen des Gesetzgebers verwehrt, weil die Vorschrift die Verwendung für die Partnerschaftsgesellschaft reserviert hat. Partnerschaftsgesellschaften wiederum sind nach § 2 Abs. 1 PartGG verpflichtet, in ihren Namen die bezeichneten Zusätze aufzunehmen. Durch die Regelung des § 11 Abs. 1 S. 1 PartGG soll damit gegenüber dieser technischen Verwendung jede untechnische Verwendung durch andere Gesellschaftsformen ausschließen. Denn die untechnische Verwendung stünde einer Einbürgerung der Begriffe als spezifische Bezeichnung der neuen Gesellschaftsform entgegen.
Danach kommt vorliegend die zusätzliche Verwendung des Begriffs "Partners" als Bestandteil der Firma der Beteiligten nicht in Betracht. Denn darin liegt eine Verwendung des Begriffs Partner durch eine andere Gesellschaftsform als einer Partnerschaftsgesellschaft. Die von der Beteiligten erhobenen Bedenken, dass der Wortlaut der Vorschrift den Begriff Partners nicht erfasse und eine erweiternde Auslegung vom Zweck des Gesetzes nicht erfasst wird, überzeugen nicht. Der Zweck der Regelung des § 11 Abs. 1 S. 1 PartGG, eine untechnische Verwendung des Begriffs Partner auszuschließen, schließt es ein, auch den Begriff "Partners" für andere Gesellschaftsformen als Partnerschaftsgesellschaften zu untersagen. Denn er klingt im Wesentlichen wie der Begriff Partner und hat im Übrigen die gleiche Bedeutung. Die Pluralform weist gerade auf mehrere Beteiligte hin.
Soweit die Beteiligte meint, der Verkehr nehme die hier vorliegende Bezeichnung allein als Werbebotschaft wahr, stehen dieser Tatsachenbehauptung die vom AG durch Einholung einer Stellungnahme der IHK nach § 23 HRV ermittelten Umstände entgegen. Denn danach verbindet der Verkehr die verwendeten Begriffe nicht in der von der Beteiligten hervorgehobenen Form. Dies entspricht auch der Einschätzung des Senats, dessen Mitglieder auch Adressaten der behaupteten Werbebotschaft wären.
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