Googles "Gmail" ist Telekommunikationsdienst
VG Köln 11.11.2015, 21 K 450/15Klägerin ist die Google Inc., die den E-Mail-Dienst "Gmail" betreibt. Die bekagte Bundesnetzagentur forderte die Beklagte mit zwei Bescheiden vom 2.7.2012 und 22.12.2014 unter Androhung eines Zwangsgeldes zur Anmeldung ihres E-Mail-Dienstes "Gmail" als Telekommunikationsdienst auf. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Zur Begründung trug sie vor, sie kontrolliere bei E-Mails die technische Signalübertragung über das offene Internet nicht und übernehme dafür auch keine Verantwortung. Dies sei aber Voraussetzung für den Betrieb eines Telekommunikationsdienstes i.S.d. TKG.
Das VG wies die Klage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann gegen das Urteil Berufung beim OVG einlegen.
Die Gründe:
Der E-Mail-Dienst "Gmail" stellt einen Telekommunikationsdienst i.S.d deutschen TKG dar. Er muss daher von Google bei der Bundesnetzagentur angemeldet werden.
Auch wenn Google für die Signalübertragung keine eigenen Telekommunikationsnetze, sondern das offene Internet nutzt, ist bei einer wertend-funktionalen Betrachtung die Signalübertragung dennoch überwiegend ihrem Email-Dienst zuzurechnen. Aus der Einordnung von "Gmail" als Telekommunikationsdienst könnten ggf. weitere Rechte und Pflichten nach dem TKG entstehen, etwa im Hinblick auf Anforderungen des Datenschutzes oder der öffentlichen Sicherheit.