05.01.2021

Grenzen der TV-Berichterstattung über den Handel mit Krebsmedikamenten

Das KG Berlin hat einem Arzneimittel-Großhändler teilweise Recht gegeben, der sich gegen die TV-Berichterstattung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt über den angeblich illegalen Handel mit Krebsmedikamenten gewehrt hatte. Das KG sah die Grenzen der zulässigen Verdachtsberichterstattung als überschritten an.

KG Berlin v. 21.12.2020 - 10 U 59/19
Der Sachverhalt:
Die Klägerin macht äußerungsrechtliche Unterlassungsansprüche im Hinblick auf mehrere Berichterstattungen der Beklagten in einem TV-Magazin im Zusammenhang mit dem Handel mit Krebsmedikamenten sowie die Feststellung eines hieraus resultierenden Schadensersatzanspruches geltend. Das LG hatte der Klage zum Teil stattgegeben.

Das KG entschied nun, dass nur bestimmte Teile der TV-Berichterstattung den Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichtserstattung nicht genügen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; gegen die Nichtzulassung der Revision kann Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt werden.

Die Gründe:
Wegen der Äußerungen, in denen die Klägerin - über die vorangegangenen Berichte deutlich hinausgehend - ins Zentrum eines internationalen kriminellen Netzwerks gerückt wird, ohne dass es dafür hinreichende Beweistatsachen gibt, hat die Beklagte insoweit den Bereich der zulässigen Verdachtsberichterstattung verlassen.

Entsprechendes gilt, soweit der Klägerin in einem online vorgehaltenen Beitrag vom Juli 2018 angelastet wird, mit möglicherweise "gefälschten" Medikamenten gehandelt zu haben. Wegen dieser beiden Teile der Berichterstattungen hat mithin die Berufung der Klägerin Erfolg. Im Übrigen hat es sich aber bzgl. der von der Klägerin beanstandeten Berichterstattung durch die Beklagte um zulässige Verdachtsberichterstattung gehandelt, zumal die Beklagte der Klägerin auch ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

Die Klage auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen der beanstandeten Berichterstattung hat keinen Erfolg.
KG Berlin PM Nr. 80 vom 21.12.2020
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