07.04.2020

Großformatige Werbung für Kfz muss auch Angaben zur Motorisierung enthalten

Eine großformatige Printwerbung für ein KFZ, die eine "Aufforderung zum Kauf" gem. § 5 a Abs. 3 UWG darstellt, muss als wesentliche Information auch Angaben zur Motorisierung enthalten. Bei einer so komplexen, hochwertigen, langlebigen und teuren Ware wie einem Neuwagen benötigt der Verbraucher konkrete und detaillierte Angaben zur Motorisierung insgesamt, um eine informierte Entscheidung treffen zu können.

OLG Köln v. 13.3.2020 - 6 U 267/19
Der Sachverhalt:
Das beklagte Autohaus aus dem Bergischen Land hatte in einer Printwerbung für ein Fahrzeug geworben und im Text genaue Angaben zu Ausstattung, Verbrauch, Emissionen, Energieeffizienzklasse und Preis des Modells, aber keine Angaben zur Motorisierung gemacht. Der Kläger, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, nimmt die Beklagte nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers änderte das OLG das Urteil ab und gab der Klage teilweise statt. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Bei der Werbung handelte es sich um ein qualifiziertes Angebote i.S.v. § 5a Abs. 3 UWG, eine sog. Aufforderung zum Kauf. Der Verbraucher kann aufgrund der Angaben im Text der Werbung das Kfz identifizieren und sich eine Meinung über die Beschaffenheit und die Merkmale des Produktes bilden. Er erhält hinreichende Informationen über die angebotene Ware, um auf dieser Grundlage eine geschäftliche Entscheidung z.B. darüber treffen zu können, das Autohaus der Beklagten aufzusuchen.

Eine Aufforderung zum Kauf gem. § 5 a Abs. 3 UWG muss als wesentliche Information auch Angaben zur Motorisierung, nämlich zu Leistung, Hubraum und Kraftstoffart, enthalten. Bei einer so komplexen, hochwertigen, langlebigen und teuren Ware wie einem Neuwagen benötigt der Verbraucher konkrete und detaillierte Angaben zur Motorisierung insgesamt, um eine informierte Entscheidung treffen zu können. Ohne diese Angaben darf die Werbung daher nicht weiter geschaltet werden.

Mit der Argumentation, dass die Werbung auch ein qualifiziertes Angebot hinsichtlich des auf dem Bild zu sehenden höherwertigen Fahrzeugmodells mit weiteren Ausstattungsmerkmalen sei, konnte der Kläger indes nicht durchdringen. Die bloße Abbildung eines Fahrzeugs ohne weitere Informationen stellt kein qualifiziertes Angebot dar. Allein anhand eines Bildes kann sich der Verbraucher keine Meinung über die Beschaffenheit und die Merkmale eines Produkts bilden. Da somit schon kein Angebot vorliegt, ist die fehlende Angabe des Preises des höherwertigen Modells in der Werbeanzeige unerheblich.
OLG Köln PM vom 2.4.2020
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