17.02.2014

Grundsätze der wirtschaftlichen Neugründung gelten auch in der Liquidation der Gesellschaft

Die Grundsätze der wirtschaftlichen Neugründung finden auch in der Liquidation der Gesellschaft Anwendung. Die mit der wirtschaftlichen Neugründung verbundenen Probleme eines wirksamen Gläubigerschutzes bestehen sowohl bei der "Wiederbelebung" eines durch das Einschlafenlassen des Geschäftsbetriebs zur leeren Hülse gewordenen Mantels durch Ausstattung mit einem (neuen) Unternehmen als auch im Zusammenhang mit der Verwendung des leeren Mantels einer Abwicklungsgesellschaft, deren Abwicklung nicht weiter betrieben wurde.

BGH 10.12.2013, II ZR 53/12
Der Sachverhalt:
Im Juli 2002 wurde die S-GmbH gegründet. Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von 25.000 € war der Ehemann der Beklagten, R.H. Unternehmensgegenstand war der Handel mit "Schnäppchen", besonders im Bereich von Textilien, Einrichtungsgegenständen, Betten und Bettwaren.

Im Dezember 2004 wurden die Auflösung der Gesellschaft und R.H. als Liquidator in das Handelsregister eingetragen. Im Geschäftsjahr 2005 ruhte der Geschäftsbetrieb. Im März 2006 wurden die Fortsetzung der S-GmbH und die Bestellung von R.H. zum Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Im April 2006 nahm die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb wieder auf. Ende Mai 2006 trat R.H. seinen Geschäftsanteil an die Beklagte ab. Die Gesellschafterversammlung beschloss am selben Tag die Firma in T-GmbH zu ändern. Der die Abtretung beurkundende Notar ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Mit Beschluss von September 2008 wurde die Firma erneut geändert in WT-GmbH. Im Dezember 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der WT-GmbH eröffnet. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin. Er ist der Auffassung, die Beklagte hafte wegen fehlender Offenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung nach den Grundsätzen der Vorbelastungshaftung bezogen auf den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung.

LG und OLG gaben der Klage statt, verurteilten die Beklagte zur Zahlung von rd. 170.000 € und stellten fesdt, dass die Beklagte dem Kläger zum Ersatz der Differenz zwischen dem im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 9.12.2009 vorhandenen Vermögen und dem Stammkapital der Schuldnerin verpflichtet ist. Auf die Revision des Streithelfers der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen nicht erkennen, ob das OLG bei der Beurteilung der Frage, ob die S-GmbH im Zeitpunkt der Fortsetzung der Gesellschaft eine leere Hülse im Sinne der Senatsrechtsprechung gewesen ist, die richtigen rechtlichen Maßstäbe angelegt hat.

Zu Recht ist das OLG davon ausgegangen, dass die Grundsätze der wirtschaftlichen Neugründung auch in der Liquidation einer GmbH Anwendung finden. Die mit der wirtschaftlichen Neugründung verbundenen Probleme eines wirksamen Gläubigerschutzes bestehen sowohl bei der "Wiederbelebung" eines durch das Einschlafenlassen des Geschäftsbetriebs zur leeren Hülse gewordenen Mantels durch Ausstattung mit einem (neuen) Unternehmen als auch im Zusammenhang mit der Verwendung des leeren Mantels einer Abwicklungsgesellschaft, deren Abwicklung nicht weiter betrieben wurde. In beiden Fällen besteht die Gefahr einer Umgehung der Gründungsvorschriften mit der Folge, dass die gesetzliche und gesellschaftsvertragliche Kapitalausstattung bei Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht gewährleistet ist.

Ob das OLG zutreffend davon ausgegangen ist, dass die S-GmbH im Zeitpunkt der Fortsetzung eine leere Hülse war, lässt sich anhand der Feststellungen und der Begründung der Entscheidung jedoch nicht beurteilen. Bei der rechtlichen Gründung einer GmbH liegt für den Zeitraum, in dem die Gesellschaft nach ihrer Gründung und Eintragung lediglich konkrete Aktivitäten zur Planung und Vorbereitung der Aufnahme ihrer nach außen gerichteten Geschäftstätigkeit im Rahmen des statutarischen Unternehmensgegenstands entfaltet, die Aufnahme des (eigentlichen) Geschäftsbetriebs nach außen aber noch nicht stattgefunden hat, eine "leere Hülse", auf deren Verwendung die Regeln der wirtschaftlichen Neugründung anzuwenden sind, nicht vor. Die Anwendung der aus Gründen des Gläubigerschutzes entwickelten Regeln der wirtschaftlichen Neugründung, mit denen der Gefahr einer Umgehung der Gründungsvorschriften begegnet werden soll, ist nicht geboten, wenn die Gesellschaft mit Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf ihre zukünftig in Aussicht genommenen Geschäfte befasst ist.

Für den Fall, dass die Gesellschaft sich in der Liquidation befindet, ihren Geschäftsbetrieb noch abzuwickeln hat und in diesem Zusammenhang Aktivitäten entfaltet, gilt nichts anderes. Die eine "leere Hülse" und damit die Anwendung der Regeln der wirtschaftlichen Neugründung ausschließende andauernde aktive unternehmerische Tätigkeit ist nicht stets mit dem dem Unternehmensgegenstand entsprechenden operativen Geschäft gleichzusetzen, sondern hat insbesondere in der Anlauf- und in der Abwicklungsphase einer Gesellschaft einen der besonderen Unternehmenstätigkeit in diesem Zeitraum entsprechenden anderen Inhalt. In der Abwicklungsphase ist darauf abzustellen, ob noch nennenswerte Liquidationsaufgaben i.S.d. § 70 GmbHG wahrgenommen werden, die auf den Schluss der Liquidation zusteuern, oder ob die Abwicklung über längere Zeit nicht mehr betrieben wurde und deshalb vom Vorliegen eines leeren Gesellschaftsmantels ohne Geschäftsbetrieb auszugehen ist.

Die Ausführungen des OLG lassen nicht erkennen, ob es bei seiner Annahme, die Gesellschaft habe kein aktives Unternehmen mehr betrieben und sei damit eine "leer gewordene Hülse" i.S.d. Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Neugründung gewesen, die oben dargelegten Grundsätze zur Abgrenzung des im Rahmen der Abwicklungstätigkeit noch betriebenen Unternehmens der aufgelösten GmbH von der Mantelverwendung rechtsfehlerfrei berücksichtigt hat.

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