03.09.2013

Haftung des Anlageberaters: Kapitalanlagen mit Totalverlustrisiko ungeeignet zur Altersvorsorge

Anleger, die ihr Kapital für ihre Altersvorsorge anlegen, wollen das Risiko eines Totalverlustes regelmäßig nicht in Kauf nehmen. Empfiehlt der Berater solchen Anlegern dennoch mit einem derartigen Risiko behaftete Kapitalanlagen, so haftet er für fehlerhafte Beratung.

OLG Oldenburg 22.8.2012, 8 U 66/13
Der Sachverhalt:
Der Beklagte war nebenberuflich als Anlageberater für einen Finanzdienstleister aus Cloppenburg tät. Der Kläger beteiligte sich im Jahr 1995 nach Beratung durch den Beklagten als atypischer stiller Gesellschafter an einer Vermögensanlagen-GmbH. Durch die Insolvenz der zur "Göttinger Gruppe" gehörenden Gesellschaft verlor der Kläger später sein eingezahltes Kapital.

Das LG wies die auf Schadensersatz gerichtete Klage ab. Auf die Berufung des Klägers gab das OLG der Klage statt, und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. mehr als 13.000 €.

Die Gründe:
Der Beklagte haftet auf Ersatz der eingezahlten Beträge.

Typische stille Gesellschafter werden häufig allein am Gewinn beteiligt und können, soweit sie auch für Verluste haften, diese steuerlich nicht als Werbungskosten geltend machen. Bei der Beteiligung als atypischer stiller Gesellschafter sind Anleger hingegen regelmäßig auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt und können diesen steuerlich berücksichtigen lassen. In der Folge kann die Beteiligung zu einem Totalverlust führen.

Anlageberater sind verpflichtet, ihre Kunden anleger- und objektgerecht zu beraten. Dazu gehören die Feststellung des Wissenstandes und der Anlagewünsche des Kunden, der Abgleich mit Anlageprodukten und deren Prüfung und Bewertung, die Empfehlung eines Anlageprodukts entsprechend den festgestellten Anlagezielen und die Erläuterung der Eigenschaften und Risiken der empfohlenen Anlage. Die Beratung muss vollständig, richtig und verständlich sein. Die Beratung in diesem Fall hat den Anforderungen nicht genügt. Dem Kläger wurde bereits keine Kapitalanlage empfohlen, die seinem Anlageziel dient.

Nach der Vernehmung von Zeugen stand fest, dass der Kläger das Kapital für seine Altersvorsorge anlegen und deshalb das Risiko eines Totalverlustes nicht in Kauf nehmen wollte. Anlegern mit diesem Ziel dürfen keine mit einem derartigen Risiko behafteten Kapitalanlagen empfohlen werden.

OLG Oldenburg PM vom 28.8.2013
Zurück