Haftung des Reiseveranstalters für Zusatzleistungen am Urlaubsort
BGH 12.1.2016, X ZR 4/15Die Kläger hatten bei der beklagten Reiseveranstalterin V. für den Sommer 2013 eine Pauschalreise nach Burgas in Bulgarien gebucht. Am Urlaubsort erhielten sie dann von der Beklagten eine Begrüßungsmappe mit einem Blatt, auf dem unter dem Logo der Beklagten und der Überschrift "Ihr Ausflugsprogramm" verschiedene Veranstaltungen, u.a. eine "Berg und Tal: Geländewagen-Tour", angeboten wurden.
Unter der Auflistung wurde darauf hingewiesen, dass die Beklagte lediglich als Vermittler für die von der örtlichen Ausflugsagentur organisierten Ausflüge fungiere und die Ausflüge auch per SMS oder per E-Mail reserviert werden könnten. Es folgte die fettgedruckte Aufforderung "Reservieren Sie bei Ihrer V.-Reiseleitung!". Die Kläger buchten die angebotene Geländewagentour beim Reiseleiter der Beklagten. Während des Ausflugs kam es zu einem Unfall, bei dem die Kläger verletzt wurden. Sie begehrten daraufhin von der Beklagten Schmerzensgeld.
LG und OLG wiesen die Klage ab, da die Beklagte die Geländewagentour nicht veranstaltet, sondern nur vermittelt habe. Der Hinweis auf die Vermittlerrolle der Beklagten, verbunden mit einer Buchungsmöglichkeit mittels einer E-Mail-Adresse, die eindeutig einem bulgarischen Unternehmen zuzuordnen gewesen sei, habe deutlich gemacht, dass die Beklagte nur als Vermittler für einen mit der örtlichen Ausflugsagentur zu schließenden Vertrag habe fungieren wollen und somit nicht verantwortlicher Vertragspartner für diese Zusatzleistung gewesen sei. Unerheblich sei, dass die Beklagte nicht auf ihre bloße Vermittlertätigkeit hingewiesen habe.
Auf die Revision der Kläger hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache an das OLG zurück.
Die Gründe:
Das Berufungsgericht muss im weiteren Verfahren Unfallhergang und -folgen aufklären. Die Beklagte konnte nicht lediglich als Vermittlerin angesehen werden.
Für die Frage, ob ein Reiseunternehmen nur als Vermittler tätig wird oder die eigenverantwortliche Stellung als Vertragspartner einnimmt, kommt es auf den Gesamteindruck an, den der Reisende bei der Vertragsanbahnung gewinnt. Hiernach hatte die Beklagte die Stellung eines Vertragspartners eingenommen. Denn bereits das Einfügen des Ausflugsprogramms in eine Begrüßungsmappe der Beklagten, dessen Aufmachung mit dem Logo "V." der Beklagten und die Überschrift "Ihr Ausflugsprogramm" wiesen auf ein Angebot der Beklagten hin, das diese als fakultativen Bestandteil der Gesamtreiseleistung zusammengestellt und eigenverantwortlich organisiert hatte.
Außerdem deutete die Aufforderung, einen Ausflug bei der Reiseleitung zu buchen, auf die Beklagte als Vertragspartner hin. Insofern trat der Hinweis auf eine Vermittlerrolle wegen der dafür gewählten kleinen Schriftgröße und seiner inhaltlichen Einbettung in den Text zurück. Denn die für eine weitere Buchungsmöglichkeit angegebene Mailadresse mit einer auf Bulgarien hinweisenden Top-Level-Domain und einem vom Namen der Beklagten abweichenden Domainnamen ließen für den Reisenden jedenfalls nicht eindeutig einen anderen Vertragspartner als die Beklagte für die Ausflüge erkennen.
Linkhinweise:
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