Hähnchen-Kebab darf nicht "schwammig im Biss" sein
VG Berlin 12.9.2012, VG 14 K 48.11Bei dem Kläger handelt es sich um einen Hersteller von Fertiggerichten. Nach seinen Angaben wird das bislang von ihm als "Hähnchen-Kebab" bezeichnete Produkt hergestellt, indem das Hähnchenfleisch mit Kochsalz und Gewürzen in einem Mischer vermengt und mittels einer Füllmaschine in einen Kunstdarm gefüllt wird. Die Kebab-Rohlinge würden dann erhitzt, herunter gekühlt und in die vorgesehene Stückgröße geschnitten. Abschließend erfolgen der Tiefkühlvorgang und die Verpackung.
Der Produktionsprozess wird auf der Verpackung mit dem Hinweis "aus Hähnchenfleisch zubereitet, arttypisch gewürzt, durchgegart und geschnitten, tiefgefroren" beschrieben. Der Kläger behauptete, dass "Kebab" eine Phantasiebezeichnung sei. Die Angabe "aus Hähnchenfleisch zubereitet" mache deutlich, dass es sich nicht um gewachsenes Fleisch handele. Die Behörde hat in dieser Bezeichnung jedoch eine Irreführung des Verbrauchers gesehen, die durch die Abbildung von "echten" Fleischstücken auf der Verpackung verstärkt werde.
Das VG wies die gegen die lebensmittelrechtliche Beanstandung gerichtete Klage ab.
Die Gründe:
Die Bezeichnung des Fleischerzeugnisses als "Hähnchen-Kebab" ist irreführend.
Ein nennenswerter Teil der Verbraucher versteht "Kebab" als Kurzform von "Döner-Kebab". Nach den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches besteht Hähnchen-Döner-Kebab aus dünnen Fleischscheiben ohne die Verwendung von wie Hackfleisch zerkleinertem Fleisch. Der Verbraucher hat die Erwartung, es handele sich um Hähnchenfleischscheiben "wie gewachsen" und nicht aus wie Brühwurstbrät fein zerkleinertem Fleisch, das "schwammig im Biss" ist. Diese Erwartung wird hier durch die Beschreibung des Produktionsprozesses auf der Verpackung nicht verändert.