22.02.2024

Halloumi-Käse: Streit um geschützte Ursprungsbezeichnung

Eine Klage gegen die Eintragung des Namens "Halloumi" als geschützte Ursprungsbezeichnung hatte vor dem EuG keinen Erfolg.

EuG v. 21.2.2024 - T-361/21
Der Sachverhalt:
Im April 2021 trug die EU-Kommission auf Antrag der zyprischen Behörden den Namen "Χαλλούμι" (Halloumi)/"Hellim" als geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) ein. Halloumi ist ein zyprischer Käse mit charakteristischem Geruch und Geschmack. Er wird aus Schafs- oder Ziegenmilch oder einer Mischung aus beiden mit oder ohne Kuhmilch hergestellt. Er hat die Eigenschaft, bei hohen Temperaturen nicht zu schmelzen.

Die Papouis Dairies Ltd, eine zyprische Gesellschaft, sowie andere Personen beantragen beim EuG, die Durchführungsverordnung (EU) 2021/591 der Kommission über die Eintragung des Namens "Χαλλούμι" (Halloumi)/"Hellim" als g. U. für nichtig zu erklären.

Das EuG wies die Klage ab. Gegen Entscheidungen des EuG kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden.

Die Gründe:
Die Kommission muss bei der Prüfung, ob die Eintragung als g. U. im Einklang mit dem Unionsrecht steht, nicht untersuchen, ob das im Antrag auf Eintragung beschriebene Verfahren zur Gewinnung des Erzeugnisses einem bereits bestehenden nationalen Erzeugungsstandard entspricht. In jedem Fall steht der Antrag auf Eintragung für Halloumi-Käse nicht im Widerspruch zu dem bereits bestehenden nationalen Erzeugungsstandard, um den es hier geht. Dieser Standard schließt es nicht aus, dass der Anteil der Ziegen- oder Schafsmilch oder ihrer Mischung in diesem Käse höher ist als der Anteil der Kuhmilch.

Das Vorbringen, die Kommission habe offensichtliche Fehler bei der Beschreibung des Zusammenhangs zwischen der Qualität oder den Eigenschaften des betreffenden Erzeugnisses und seinen geografischen Ursprungsverhältnissen nicht berücksichtigt, überzeugt nicht. Zudem ist auch das Argument, die Kommission habe keine geeignete Analyse des Marktes für die Erzeugung von Halloumi und der Situation der Unternehmen, die dieses Produkt vertreiben, vorgenommen, zu verwerfen.

Die Nichtigerklärung eines von den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens erlassenen Rechtsakts durch ein nationales Gericht verpflichtet nach der Eintragung des Namens zwar die Kommission, die Konsequenzen zu bestimmen, die aus einer derartigen gerichtlichen Nichtigerklärung zu ziehen sind; diese führt jedoch nicht von Rechts wegen zur Nichtigkeit des Eintragungsaktes der Kommission.

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EuGH PM Nr. 31 vom 21.2.2024
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