Hard Rock-Gruppe gegen "Hard Rock Cafe Heidelberg"
BGH 15.8.2013, I ZR 188/11Die Klägerin zu 1) gehört zur weltweit tätigen Hard-Rock-Gruppe. Sie selbst betreibt Hard-Rock-Cafés in Berlin, München und Köln. Die Klägerin zu 2) ist Inhaberin zahlreicher Wort- und Wort-/Bildmarken "Hard Rock Cafe". Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3) ist, betreibt ein Restaurant unter der Bezeichnung "Hard Rock Cafe Heidelberg". Bei der Einrichtung und Ausstattung des Restaurants hatten sich seine Gründer bewusst an dem 1971 in London eröffneten "Hard Rock Cafe" orientiert.
Seit 1978 verwendet die Beklagte zu 1) das typische kreisrunde Hard-Rock-Logo der Klägerin zu 2) in Speise- und Getränkekarten sowie auf Gläsern. Sie benutzt die Wortfolge "Hard Rock Cafe" sowie das Logo als Eingangsschild, auf der Eingangstür und in den Fenstern ihres Restaurants und bietet Merchandising-Artikel an, die ebenfalls dieses Logo tragen. Die Klägerinnen hatten ihr Logo erstmals Ende 1986 als Marke für Bekleidung in Deutschland angemeldet; ihr erstes deutsches Hard-Rock-Café wurde 1992 in Berlin eröffnet. Unmittelbar danach erwirkten die Klägerinnen eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte, nahmen aber den Antrag auf ihren Erlass nach Widerspruch der Beklagten zurück.
Mit der Klage wollten die Klägerinnen es den Beklagten verbieten lassen, unter der Bezeichnung "Hard Rock" und unter den Logos "Hard Rock Cafe Heidelberg" ein Restaurant zu betreiben oder zu bewerben, sowie Merchandising-Artikel mit dem Aufdruck "Hard Rock Cafe" zu vertreiben; außerdem sollten die Beklagten zu 2) und 3) auf bestimmte für sie registrierte Domainnamen mit dem Bestandteil "hardrock-cafe" verzichten. Schließlich wollten die Klägerinnen die Verurteilung der Beklagten zur Auskunfterteilung und Vernichtung von mit dem Hard-Rock-Logo versehenen Merchandising-Artikeln sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten erreichen.
LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerinnen hob der BGH das Berufungsurteil teilweise auf und gab der Klage hinsichtlich des Vertriebs konkret bezeichneter Merchandising-Artikel statt. Im übrigen Umfang der Aufhebung wurde die Sache an das OLG zurückverwiesen.
Die Gründe:
Die Ansprüche der Klägerinnen gegen den Betrieb des Heidelberger Restaurants unter der Bezeichnung "Hard Rock" waren verwirkt, da die Klägerinnen diese Firmierung nach Rücknahme des Antrags auf einstweilige Verfügung mehr als 14 Jahre geduldet hatten. Rechtsfolge der Verwirkung im Marken- und Lauterkeitsrecht ist allein, dass ein Markeninhaber seine Rechte wegen bestimmter, bereits begangener oder noch andauernder Rechtsverletzungen nicht mehr durchsetzen kann. Bei wiederholten, gleichartigen Verletzungshandlungen lässt jede Verletzungshandlung einen neuen Unterlassungsanspruch entstehen. Auch längere Untätigkeit des Markeninhabers kann insoweit kein berechtigtes Vertrauen darauf begründen, derartiges Verhalten werde weiterhin geduldet. Jedes Angebot und jeder Verkauf eines Merchandising-Artikels, jede neue Werbung und jeder neue Internetauftritt sind für die Frage der Verwirkung daher gesondert zu betrachten.
Allerdings verletzte der Vertrieb der Merchandising-Artikel durch die Beklagten die Markenrechte der Klägerin zu 2). Er verstieß auch gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot. Dabei kam es nicht darauf an, dass die Beklagten den Vertrieb derartiger Produkte in Deutschland möglicherweise schon vor der Klägerin aufgenommen hatten. Das Restaurant der Beklagten befindet sich in bester touristischer Lage Heidelbergs. Ein erheblicher Teil seiner Kunden sind ortsfremde Gäste, denen die Hard-Rock-Cafés der Klägergruppe bekannt sind, die aber nicht wissen, dass das Restaurant der Beklagten nicht dazu gehört. Diese Irreführung müssen die Beklagten nun unterbinden.
Über die weiteren Ansprüche der Klägerinnen konnte nicht abschließend entschieden werden. Insoweit wird es u.a. darauf ankommen, ob die Beklagten für die Bezeichnung "Hard Rock Cafe Heidelberg" schon einen Schutz als Unternehmenskennzeichen im Raum Heidelberg erworben hatten, bevor für die Klägerin zu 2) Marken in Deutschland angemeldet wurden. Soweit den Beklagten die weitere Verwendung der Logos "Hard Rock Cafe" zu gestatten sein sollte, müssten sie durch klarstellende Zusätze Verwechslungen mit den Restaurants der Klägerinnen ausschließen.
Linkhinweise:
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