23.05.2013

HARIBO muss für Biss auf ein Fruchtgummi Schadensersatz leisten

Der Süßwarenhersteller HARIBO muss einem 44-jährigen Mann aus Produkthaftung Schmerzensgeld i.H.v. 2000 € zahlen. Dieser hatte auf in einem Fruchtgummi des Fabrikanten (Colaflasche) befindliche Fremdkörper - Partikel aus Putzmaterialien - gebissen und sich dabei zwei Zähne beschädigt.

OLG Hamm 23.5.2013, 21 U 64/12
Der Sachverhalt:
Der 44-jährige Kläger hatte ein von der beklagten Firma in Form einer Colaflasche hergestelltes Fruchtgummi gekaut und dabei auf in der Masse befindliche Fremdkörper - Partikel aus Putzmaterialien - gebissen. Diese waren zuvor bei der Herstellung in das Fruchtgummi gelangt. Durch den Biss auf den der Fremdkörper erlitt der Kläger an zwei seiner Zähne Schäden. Diese mussten überkront werden.

Der Kläger verlangte von der Beklagten Schadensersatz. Das LG wies die Klage ab, da der Kläger nicht bewiesen habe, dass er sich beim Verzehr eines Produkts der Beklagten verletzt habe. Auf die Berufung des Klägers hob das OLG die Entscheidung auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Die beklagte muss an den Kläger Schmerzensgeld i.H.v. 2000 € zahlen. Außerdem muss sie dem Kläger die Kosten der Zahnbehandlung zu ersetzen.

Die Beklagte haftet dem Kläger gegenüber aus Produkthaftung, da sie ein mit einem Fehler behaftetes Produkt in den Verkehr gebracht und der Kläger hierdurch den in Frage stehenden Zahnschaden erlitten hat. Die Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere dem Gutachten eines Dipl.-Biologen und Dipl.-Chemikers. Der Sachverständige bestätigte, dass der Kläger ein Produkt der Beklagten gekaut haben könnte - diese Überzeugung hat der Senat zudem aus früheren Zeugenvernehmungen gewonnen.

Außerdem bestätigte der Sachverständige, dass sich in dem gekauten Fruchtgummi Partikel aus Putzmaterialien befanden, die bei der Herstellung in die Gelatine des Fruchtgummis gelangt sein müssen. Ein Kauen auf diese Masse konnte zudem die vom Kläger erlittenen Zahnschäden herbeiführen. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen können hochoptimierte Produktionsprozesse in Einzelfällen derart fehlerhafte Produkte herstellen.

OLG Hamm PM v. 23.5.2013
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