Harmonisierung der Regelungen über gedeckte Schuldverschreibungen: Gesetz zur Umsetzung der Covered-Bonds-Richtlinie passiert den Bundesrat
In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union existieren bislang unterschiedlich ausgestaltete Regelungen über gedeckte Schuldverschreibungen. Diese Deckungswerte (wie beispielsweise Grundpfandrechte, öffentliche Anleihen sowie der deutsche Pfandbrief und die ihn emittierenden Kreditinstitute) erfüllen insbesondere für den Immobilienmarkt eine wichtige Finanzierungsfunktion. Insofern besteht ein besonderes Interesse an einem funktionierenden Markt für gedeckte Schuldverschreibungen.
Bisher hat die Unterschiedlichkeit der Regelungen eine grenzüberschreitende Vermarktung behindert und eine risikoadäquate Behandlung der Produkte bei Liquiditäts- und Eigenmittelvorgaben der europäischen Finanzmarktregulierung erschwert. Die Covered-Bonds-Richtlinie soll diese Situation verbessern und damit zugleich die Kapitalmarktunion vertiefen, indem unter dem Ansatz einer prinzipienbasierten Mindestharmonisierung Mindeststandards vorgegeben, Qualitätskriterien sichergestellt und zugleich Spielräume sowie Wahlrechte eingeräumt werden, um der heterogenen Struktur des europäischen Marktes zu entsprechen. In dem Sinne werden qualifizierte Anforderungen an die Besicherung und die Liquidität gestellt. Die verpflichtende Veröffentlichung von Anlegerinformationen und die öffentliche Aufsicht wird in Deutschland durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wahrgenommen.
Neben der Covered-Bonds-Richtlinie ist die Verordnung (EU) 2019/2160 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinsichtlich Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 1) Bestandteil des Harmonisierungspakets, wodurch Artikel 129 CRR (Capital Requirements Regulation) geändert wird. Hierdurch können gedeckte Schuldverschreibungen, die qualifizierte Anforderungen erfüllen, weiterhin von einer privilegierten Behandlung im Rahmen der risikogewichteten Eigenmittelanforderungen profitieren.
Die Forderungen des Bundesrates, außer der nach niedrigeren Hürden für die Digitalisierung, wurden nicht aufgegriffen. Dieser hat dennoch von einer Einberufung des Vermittlungsausschusses abgesehen.
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Bisher hat die Unterschiedlichkeit der Regelungen eine grenzüberschreitende Vermarktung behindert und eine risikoadäquate Behandlung der Produkte bei Liquiditäts- und Eigenmittelvorgaben der europäischen Finanzmarktregulierung erschwert. Die Covered-Bonds-Richtlinie soll diese Situation verbessern und damit zugleich die Kapitalmarktunion vertiefen, indem unter dem Ansatz einer prinzipienbasierten Mindestharmonisierung Mindeststandards vorgegeben, Qualitätskriterien sichergestellt und zugleich Spielräume sowie Wahlrechte eingeräumt werden, um der heterogenen Struktur des europäischen Marktes zu entsprechen. In dem Sinne werden qualifizierte Anforderungen an die Besicherung und die Liquidität gestellt. Die verpflichtende Veröffentlichung von Anlegerinformationen und die öffentliche Aufsicht wird in Deutschland durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wahrgenommen.
Neben der Covered-Bonds-Richtlinie ist die Verordnung (EU) 2019/2160 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinsichtlich Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 1) Bestandteil des Harmonisierungspakets, wodurch Artikel 129 CRR (Capital Requirements Regulation) geändert wird. Hierdurch können gedeckte Schuldverschreibungen, die qualifizierte Anforderungen erfüllen, weiterhin von einer privilegierten Behandlung im Rahmen der risikogewichteten Eigenmittelanforderungen profitieren.
Die Forderungen des Bundesrates, außer der nach niedrigeren Hürden für die Digitalisierung, wurden nicht aufgegriffen. Dieser hat dennoch von einer Einberufung des Vermittlungsausschusses abgesehen.