Hauptversammlung muss trotz Corona-Pandemie nicht untersagt werden
VG Frankfurt a.M. v. 26.3.2020 - 5 L 744/20.F
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller begehrte im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angesichts der COVID-19-Pandemie die Verpflichtung der Stadt Frankfurt a.M. zum Erlass einer ordnungsbehördlichen Verfügung ggü. der beigeladenen Bank, mit welcher ihr die Durchführung einer für den Mai 2020 geplanten Hauptversammlung sofort vollziehbar untersagt werden würde. Das VG hat den Antrag abgelehnt. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim VGH Kassel eingelegt werden.
Die Gründe:
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Bank bei unveränderter Risikobewertung der COVID-19-Pandemie ihre Hauptversammlung im Mai 2020 durchführen und dass die Stadt in diesem Fall nicht die notwendigen Schutzmaßnahmen und Anordnungen treffen werde. Im Gegenteil hat die Bank im Vorfeld des gerichtlichen Eilverfahrens gegenüber dem Antragsteller erklärt, dass die Lage sehr genau beobachtet würde und Entscheidungen über die Hauptversammlung zu gegebener Zeit getroffen sowie kommuniziert würden.
Auch wenn der Antragsteller nach eigener Darstellung in der Vergangenheit als "kritischer Aktionär" an den Hauptversammlungen der Beigeladenen teilgenommen und verschiedentlich Beschlussfassungen als Kläger und Nebenintervenient angefochten habe, dient der auf das Infektionsschutzgesetz gestützte Eilantrag nicht der Verfolgung von Aktionärsinteressen.
VG Frankfurt PM Nr. 5 vom 26.3.2020
Der Antragsteller begehrte im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angesichts der COVID-19-Pandemie die Verpflichtung der Stadt Frankfurt a.M. zum Erlass einer ordnungsbehördlichen Verfügung ggü. der beigeladenen Bank, mit welcher ihr die Durchführung einer für den Mai 2020 geplanten Hauptversammlung sofort vollziehbar untersagt werden würde. Das VG hat den Antrag abgelehnt. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim VGH Kassel eingelegt werden.
Die Gründe:
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Bank bei unveränderter Risikobewertung der COVID-19-Pandemie ihre Hauptversammlung im Mai 2020 durchführen und dass die Stadt in diesem Fall nicht die notwendigen Schutzmaßnahmen und Anordnungen treffen werde. Im Gegenteil hat die Bank im Vorfeld des gerichtlichen Eilverfahrens gegenüber dem Antragsteller erklärt, dass die Lage sehr genau beobachtet würde und Entscheidungen über die Hauptversammlung zu gegebener Zeit getroffen sowie kommuniziert würden.
Auch wenn der Antragsteller nach eigener Darstellung in der Vergangenheit als "kritischer Aktionär" an den Hauptversammlungen der Beigeladenen teilgenommen und verschiedentlich Beschlussfassungen als Kläger und Nebenintervenient angefochten habe, dient der auf das Infektionsschutzgesetz gestützte Eilantrag nicht der Verfolgung von Aktionärsinteressen.