19.10.2016

Häusliches Arbeitszimmer eines Hochschuldozenten steuerlich anzuerkennen

Ein Hochschuldozent (Fachbereich Chemie) kann Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich in dem ihm zur Verfügung stehenden Raum weder ein Drucker, noch ein Scanner, noch die erforderliche Fachliteratur befinden, und dieser daher für die Tätigkeit eines Lehrbeauftragten nicht ausreichend ausgestattet ist.

FG Rheinland-Pfalz 7.9.2016, 1 K 2571/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Hochschuldozent (Fachbereich Chemie) an einer Universität in Rheinland-Pfalz. In dem Gebäude des Instituts für Chemie steht ihm ein Laborraum zur Verfügung, der mit einem Schreibtisch, einem für das Stadtgebiet freigeschalteten Telefonanschluss und einem PC ausgestattet ist. Daneben nutzt der Kläger ein häusliches Arbeitszimmer mit einer Größe von rd. 15 qm.

Die mit seiner Einkommensteuererklärung für 2012 geltend gemachten Aufwendungen für dieses häusliche Arbeitszimmer i.H.v. 1.250 € wurden vom Finanzamt nicht anerkannt. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei auf das Arbeitszimmer nicht angewiesen, weil ihm der Laborraum als Arbeitsplatz zugewiesen sei. Der Raum sei nach Auffassung seines Vorgesetzten auch ausreichend ausgestattet und werde geheizt und geputzt.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die geltend gemachten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers sind anzuerkennen.

Der Kläger kann den ihm zugewiesenen Laborraum nicht in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Weise nutzen und ist insoweit auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen. In dem ihm zur Verfügung stehenden Raum befinden sich weder ein Drucker noch ein Scanner noch die erforderliche Fachliteratur. Für die Tätigkeit des Klägers als Lehrbeauftragter ist der Raum daher nicht ausreichend ausgestattet. Die Einschätzung seines Vorgesetzten bezog sich nur auf die Labormöglichkeiten bzw. Forschung. Ob sich der Kläger um einen geeigneten Arbeitsplatz bemüht hat, ist steuerlich unbeachtlich. Unabhängig davon ist seine Anfrage beim Dienstvorgesetzten ohnehin ergebnislos verlaufen.

FG Rheinland-Pfalz PM vom 19.10.2016
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