Hinweisgeberschutz: Externe Meldestelle des Bundes wird beim Bundesamt für Justiz errichtet
Voraussetzung ist, dass die hinweisgebende Person die Information im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit erlangt hat, weil sie beispielsweise bei dem Unternehmen oder der Behörde tätig ist oder war oder mit der betroffenen Stelle aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt steht oder stand (z. B. ein Lieferant).
Kern des Gesetzes ist die Einrichtung von Meldestellen in Unternehmen und Behörden, an die sich hinweisgebende Personen wenden können. Beschäftigte haben z. B. die Möglichkeit, dort Korruptionssachverhalte oder bestimmte Verstöße gegen das Mindestlohngesetz zu melden, ohne dass sie deshalb berufliche Repressalien befürchten müssen. Voraussetzung ist allerdings, dass die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen.
Errichtung externer Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz
Ergänzend sieht das Gesetz die Möglichkeit einer externen Meldung vor. Zu diesem Zweck errichtet der Bund beim Bundesamt für Justiz (BfJ) die externe Meldestelle des Bundes. Diese ist sachlich unabhängig und organisatorisch vom übrigen Zuständigkeitsbereich des BfJ getrennt. Neben der externen Meldestelle des Bundes beim BfJ werden die bestehenden Meldesysteme bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie beim Bundeskartellamt für ihren speziellen Aufgabenbereich weitergeführt.
Rechtzeitig zum Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes werden auf der Webseite des BfJ (www.bundesjustizamt.de/hinweisgeberstelle) die Meldekanäle veröffentlicht, über die sich hinweisgebende Personen an die externe Meldestelle des Bundes wenden können. Meldungen werden elektronisch, schriftlich, telefonisch oder persönlich bei der externen Meldestelle des Bundes möglich sein. Bearbeitet werden können aber nur Meldungen, die nach dem Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes eingehen.
In den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und keine beruflichen Repressalien (z.B. eine Kündigung) zu befürchten sind, sollten hinweisgebende Personen die Meldung an die interne Meldestelle bei dem Unternehmen oder der Behörde, die betroffen ist, bevorzugen. Denn interne Meldungen sind häufig der beste Weg, um Informationen an die Personen heranzutragen, die den Verstoß am schnellsten untersuchen und abstellen können. Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es der hinweisgebenden Person unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden.
Mit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes wird die externe Meldestelle des Bundes Hinweise zu Informations- und Beratungsmöglichkeiten für Personen, die in Erwägung ziehen eine Meldung zu erstatten, zur Verfügung stellen. Eine allgemeine rechtliche Beratung (z. B. die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage) wird allerdings weiterhin den Vertretern der rechtsberatenden Berufe oder anderen Stellen, die rechtlich beraten dürfen, vorbehalten sein.
Die externe Meldestelle des Bundes wird nur nach Maßgabe des Hinweisgeberschutzgesetzes tätig. Meldefähig werden Verstöße gegen deutsches Strafrecht, gegen bestimmte deutsche Bußgeldvorschriften und gegen sonstige Vorschriften aus bestimmten Rechtsbereichen sein. Die Kenntnisse über die Verstöße müssen im beruflichen Kontext erlangt worden sein. Informationen über privates Fehlverhalten fallen deshalb nicht unter das Hinweisgeberschutzgesetz.
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