07.12.2016

Höhe der Kinderfreibeträge zu niedrig?

Das Niedersächsische FG ist davon überzeugt, dass der Gesetzgeber die Kinderfreibeträge in § 32 Abs. 6 EStG in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen hat. Es hat deswegen das Klageverfahren nach Art. 100 GG ausgesetzt und dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die gesetzliche Regelung zur Höhe der Kinderfreibeträge verfassungswidrig ist.

Niedersächsisches FG 2.12.2016, 7 K 83/16
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hat zwei Töchter (16 und 21 Jahre alt, in Ausbildung). Sie ist der Ansicht, dass sie Einkommensteuer auf das Existenzminimum ihrer Töchter zahlen müsse. Sie bezieht sich dabei auf die Rechtsprechung des BVerfG, wonach bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ein Betrag in Höhe des Existenzminimums steuerfrei bleiben muss. Auf den Teil des Einkommens, den man bei Bedürftigkeit als Sozialleistung erhalten würde, darf danach keine Einkommensteuer erhoben werden.

Die Höhe des Existenzminimums wird alle zwei Jahre von der Bundesregierung ermittelt. Auf Grundlage dieser Ermittlung wird bei der Festsetzung der Einkommensteuer für jedes Kind ein Freibetrag für das sächliche Existenzminimum und ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- bzw. Ausbildungsbedarf abgezogen. Der nach einer Durchschnittsberechnung vom Gesetzgeber festgelegte Kinderfreibetrag legt für alle Kinder ein sächliches Existenzminimum zugrunde, das niedriger ist als der sozialhilferechtliche Regelbedarf eines Kindes ab dem 6. Lebensjahr. Das gilt auch für ältere oder volljährige Kinder, die z.B. wegen einer Ausbildung oder als behinderte Kinder zu berücksichtigen sind.

Das FG ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Gesetzgeber die Höhe der Kinderfreibeträge in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgelegt hat. Es hat deswegen das Klageverfahren nach Art. 100 GG ausgesetzt und dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die gesetzliche Regelung zur Höhe der Kinderfreibeträge verfassungswidrig ist.

Die Gründe:
Die vom Gesetzgeber verwendete Berechnungsweise führt nach Ansicht des FG dazu, dass die Klägerin Einkommensteuer auf das Existenzminimum ihrer zwei Töchter zahlen muss. Außerdem hätte der Gesetzgeber auch nach seiner eigenen Berechnungsmethode für das Streitjahr 2014 in jedem Fall einen um jährlich 72 € höheren Freibetrag ansetzen müssen.

Die Entscheidung hat Bedeutung für alle Eltern, die für ihre Kinder einen Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben. Eine Erhöhung der einkommensteuerlichen Kinderfreibeträge wirkt sich nicht nur bei solchen Steuerpflichtigen aus, für die der Kinderfreibetrag günstiger ist als das Kindergeld, sondern betrifft alle, weil die Kinderfreibeträge immer bei der Festsetzung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages berücksichtigt werden. Auch die am 1.12.2016 vom Deutschen Bundestag beschlossene Erhöhung des Kinderfreibetrages ab 1.1.2017 ändert an der Problematik nichts, weil die Berechnungsmethode unverändert bleibt.

Niedersächsisches FG online
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