Hohe Geldbußen wegen Flüssiggas-Kartell
OLG Düsseldorf 16.4.2013, VI-4 Kart 2-6/10 (OWi)Das Bundeskartellamt setzte gegen neun marktführende Unternehmen der Branche und ein von ihnen betriebenes Transportunternehmen Geldbußen in Millionenhöhe fest. Den Firmen wurde vorgeworfen, zwischen 1997 und 2005 für die Produkte Tankgas und Flaschengas Vereinbarungen dahin getroffen zu haben, sich nicht gegenseitig Bestandskunden abzuwerben.
Wechselwilligen Kunden sei auf Nachfrage kein oder ein überhöhter "Abschreckungspreis" genannt worden. Zur Kontrolle der Absprachen hätten sich die Unternehmen über Kundenanfragen gegenseitig informiert. Gegen die Bußgeldbescheide des Bundeskartellamtes legten die beschuldigten Unternehmen Einspruch ein.
Das OLG trennte das Verfahren betreffend vier Unternehmen ab. Hinsichtlich der übrigen fünf Unternehmen verhängte es hohe Geldbußen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Nach umfangreicher Beweisaufnahme sind die Kartellvorwürfe im Bereich "Tankgas" als im Kern erwiesen anzusehen.
Auf Basis einer Schätzung der kartellbedingten Mehrerlöse erscheinen Bußgelder i.H.v. 35, 43, 65 bzw. 100 Mio. € gegen vier der Unternehmen als angemessen. Damit fallen die Geldbußen um bis zu 85 Prozent höher aus als vom Bundeskartellamt festgesetzt. Bußgelderhöhend wirkten sich dabei neben einer abweichenden Schätzung des Mehrerlöses u.a. die Dauer und Schwere der Tat betreffend ein Gut der allgemeinen Daseinsvorsorge aus. Auch das fünfte Unternehmen und das Transportunternehmen wurden mit Geldbußen belegt.