Hohe Nachzahlung für unerlaubt entnommenen Strom
OLG Hamm 7.12.2012, 19 U 69/11Das klagende Energieversorgungsunternehmen aus Essen verlangt vom 30 Jahre alten Beklagten aus Gelsenkirchen ca. 50.000 € für Stromlieferungen. Im Rahmen der Grundversorgung versorgte die Klägerin den Beklagten seit Juli 2007 mit Strom für eine Mietwohnung in Gelsenkirchen. Unter Umgehung der Zähleinrichtungen entnahm der Beklagte Strom für den Betrieb einer Cannabisplantage. Diese wurde im August 2009 von der Polizei entdeckt.
Gem. § 18 Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) schätzte die Klägerin den illegalen Stromverbrauch und stellte dem Beklagten für den Zeitraum von Juli 2007 bis August 2009 über 53.000 € in Rechnung. Der Beklagte ist dem Zahlungsanspruch mit der Begründung entgegen getreten, er habe lediglich im Jahre 2009 und in erheblich geringeren Umfang, als von der Klägerin angenommen, unerlaubt Strom entnommen.
Das LG gab der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Klägerin durfte den durch Umgehung der Messeinrichtungen vom Beklagten entnommenen Strom gem. § 18 StromGVV schätzen.
Es ist dann Sache des Kunden nachzuweisen, dass er tatsächlich weniger Strom entnommen hat oder dass die Schätzung als solche unrichtig sind. Dies ist dem Beklagten vorliegend jedoch weitgehend misslungen. Dass er die Cannabisplantage erst im Jahre 2009 betrieben haben will, ist nicht glaubhaft, nachdem er die Wohnung bereits im Jahre 2007 allein zu diesem Zweck angemietet hatte.
Zu seinen Gunsten war lediglich von einer Vorbereitungszeit bis September 2007 auszugehen, die zum Aufbau und der Installation der Verbrauchsgeräte benötigt wurde. Die von der Klägerin i.Ü. zugrunde gelegten Verbrauchszahlen sind auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens und anhand der nach der polizeilichen Untersuchung in der Wohnung eingesetzten Lampen und Klimaanlagen zu bestätigen.
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