19.09.2012

HSH Nordbank AG: Freiwilliges Sonderzahlungsversprechen zugunsten der stillen Gesellschafter unwirksam

Ein freiwilliges Sonderzahlungsversprechen, das die HSH Nordbank AG zur Zeit der Finanzmarktkrise im Jahr 2008 zugunsten ihrer stillen Gesellschafter abgegeben hatte, war unwirksam. Der BGH wies die auf Zahlung der versprochenen Sondervergütung gerichteten Klagen der stillen Gesellschafter wurden ab.

BGH 18.9.2012, II ZR 50/11 u.a.
Der Sachverhalt:
In insgesamt sieben Verfahren wurde die durch Verschmelzung aus der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale hervorgegangene HSH Nordbank AG von Sparkassen und Versicherungsunternehmen, die im Jahr 2008 mit einer Vermögenseinlage als stille Gesellschafter beteiligt waren, auf Zahlung von Beträgen bis zu 3,8 Mio. € in Anspruch genommen. In den zwischen 1997 und 2000 geschlossenen Gesellschaftsverträgen war eine jährliche Gewinnbeteiligung der stillen Gesellschafter vereinbart, die entfallen sollte, wenn dadurch bei der HSH Nordbank AG ein Jahresfehlbetrag entstehen oder erhöht würde.

Mit Schreiben zum Ende des Jahres 2008 bestätigte die HSH Nordbank AG den stillen Gesellschaftern dann, dass sie die Vergütung für die stille Einlage auch dann in voller Höhe auszahlen werde, wenn im Geschäftsjahr 2008 ein Jahresfehlbetrag erwirtschaftet werde. Damit sollte ein erheblicher Reputationsverlust der HSH Nordbank AG vermieden werden, der befürchtet wurde, wenn die stillen Gesellschafter nicht bedient würden. Der im Frühjahr 2009 aufgestellte Jahresabschluss der HSH Nordbank AG für das Geschäftsjahr 2008 wies einen Jahresfehlbetrag von mehr als 3 Mrd. € aus.

Nachdem die HSH Nordbank AG die angekündigten Sonderzahlungen verweigert hatte, begehrten die Klägerinnen mit ihren Klagen Zahlung der Vergütung für das Geschäftsjahr 2008. Die HSH Nordbank AG berief sich u.a. darauf, ein wirksames Zahlungsversprechen sei nicht zustande gekommen, weil die erforderliche Schriftform nicht gewahrt worden sei.

Die beiden beim LG Hamburg erhobenen Klagen wies das OLG Hamburg als Berufungsgericht ab. In den weiteren fünf Fällen hatten die Klagen vor dem LG Kiel und dem Schleswig-Holsteinischen OLG Erfolg. Der BGH bestätigte nun die klageabweisenden Entscheidungen des OLG Hamburg und wies die Klagen in den schleswig-holsteinischen Verfahren Aufhebung der Berufungsentscheidungen ab.

Die Gründe:
Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Zahlung der Vergütung für das Geschäftsjahr 2008.

Die Zusage der Sonderzahlung ist zwar nicht als Schenkungsversprechen zu verstehen, das nach § 518 Abs. 1 S. 1 BGB der notariellen Beurkundung bedurft hätte. Vielmehr handelt es sich um eine Leistung, die im Hinblick auf die Gesellschafterstellung der jeweiligen Klägerin, mithin causa societatis, zugesagt worden ist.

Durch die Sonderzahlungsabrede ist aber der jeweils zwischen den stillen Gesellschaftern als Teilgewinnabführungsvertrag bestehende Unternehmensvertrag i.S.d. § 295 Abs. 1 S. 1 AktG abgeändert worden. Da dabei die gem. § 295 Abs. 1 S. 2, § 293 Abs. 3 AktG erforderliche Schriftform eines von beiden Parteien unterzeichneten Vertrags nicht eingehalten und die nach § 295 Abs. 1 S. 2, § 294 Abs. 2 AktG notwendige Eintragung im Handelsregister nicht vorgenommen worden ist, wurde eine wirksame Zahlungsverpflichtung der HSH Nordbank AG nicht begründet.

Linkhinweis:

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BGH PM Nr. 153 vom 19.9.2012
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