Im Ausland gefertigte - in Deutschland lediglich befeuchtete und abgepackte - Kondome dürfen nicht als "Made in Germany" beworben werden
OLG Hamm 20.11.2012, I-4 U 95/12Die Parteien stellen Kondome auf der Grundlage des im Ausland gewonnenen Rohstoffes Latex her und vertreiben diese. Die Antragsgegnerin bezog Rohlinge (sog. "Bulk-Ware") aus dem Ausland, um diese in ihrem Arnstädter Werk - sofern sie als "feuchte Kondome" verkauft werden sollten - zu befeuchten und im Übrigen zu verpacken und zu versiegeln. In dem Werk führte sie außerdem eine Qualitätskontrolle durch, um Dichtigkeit und Reißfestigkeit der Kondome zu ermitteln.
Ihre fertigen Produkte bewarb die Antragsgegnerin mit "KONDOME - Made in Germany". Die Parteien streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darüber, ob die Bezeichnung der so hergestellten Kondome als "Made in Germany" eine irreführende Bewerbung darstellt, weil ein Kunde über die geographische/betriebliche Herkunft der Produkte getäuscht wird. Die Antragstellerin verlangt von der Antragsgegnerin Unterlassung der entsprechenden Werbeaussage.
Das LG gab dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung statt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Antragsgegnerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Tatbestand einer irreführenden Werbung ist verwirklicht; die Antragsgegnerin war daher zur Unterlassung der Werbeaussage zu verurteilen.
Die Werbeaussage begründet die Erwartung des Verbrauchers, dass alle wesentlichen Fertigungsschritte, zumindest jedoch der maßgebliche Herstellungsvorgang, bei dem die Ware die bestimmenden Eigenschaften erhält, in Deutschland stattgefunden hätten. Diese Verbrauchererwartung wird jedoch hinsichtlich der von der Antragsgegnerin vertriebenen Kondome nicht erfüllt.
In Deutschland wird nur ein Teil der bereits im Ausland vorgefertigten Produkte befeuchtet. Hierin liegt nur die Fertigung einer Alternative des Endproduktes. Einsiegeln, Verpacken und die Qualitätskontrolle haben mit der Herstellung des eigentlichen Endproduktes nichts mehr zu tun. Dass der Herstellungsprozess der Antragsgegnerin den Vorschriften des deutschen Medizinproduktegesetzes genügt, beseitigt den Vorwurf wettbewerbswidrigen Handelns nicht.
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