Immobilienfonds-Anbieter und auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwaltsgesellschaften sind keine Mitbewerber i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG
BGH 26.1.2017, I ZR 217/15Die Klägerin bietet geschlossene Immobilienfonds an. Die Beklagte ist eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwaltsgesellschaft. Die Beklagte war bis zum 18.10.2013 Inhaberin der Domain "www.f.[Unternehmensname]schaden.eu". Unter dieser Domain wurden Pressemitteilungen veröffentlicht, die die Klägerin betrafen. Dazu zählte eine am 14.10.2013 abrufbare Meldung mit der Überschrift "F. Unternehmensgruppe Drohen den Anlegern der F. Fonds Verluste?", in der die Geschäfte der Klägerin mit denjenigen der S.-Gruppe verglichen wurden.
Die Klägerin ließ die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 18.10.2013 wegen unberechtigter Namensanmaßung und Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts abmahnen. Die Beklagte gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die sie später wegen arglistiger Täuschung anfocht. Die Klägerin hatte zuvor eine Beschlussverfügung erwirkt, die sie der Beklagten zustellen ließ. Nachfolgend forderte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben zur Abgabe der Abschlusserklärung auf.
Die Klägerin stützt die Klage in erster Linie auf eine Verletzung ihres Namens- und Unternehmerpersönlichkeitsrechts, hilfsweise in der Berufungsinstanz auch auf lauterkeitsrechtliche Ansprüche. Das Verhalten der Beklagten sei wegen eines Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot nach der Bundesrechtsanwaltsordnung sowie wegen irreführender und herabsetzender Werbung wettbewerbswidrig. Die Klägerin beantragte, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und/oder noch entstehen wird, dass die Beklagte die Bezeichnung "f. -schaden" insbesondere innerhalb der Topleveldomain f. -schaden.de benutzt hat und diese auf die Domain f. -schaden.eu weitergeleitet hat, um dort die Inhalte öffentlich zugänglich zu machen. Die Klägerin nimmt die Beklagte ferner auf Auskunft sowie auf Zahlung in Anspruch.
LG und OLG wiesen die Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das OLG hat das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG zu Recht verneint.
Die Klägerin bietet Anlageprodukte in Form geschlossener Immobilienfonds an. Die geschäftlichen Bemühungen der Beklagten sind darauf gerichtet, anwaltliche Beratungsmandate von Kunden zu akquirieren, die Produkte der Klägerin erworben haben. Dies sind nicht nur frühere Kunden der Klägerin, die im Hinblick auf die erlittene oder vermeintliche Schädigung durch die getätigte Anlage nicht erneut bei der Klägerin Geld anzulegen bereit sind. Vielmehr kommt in Betracht, dass Kunden, die derzeit Anlagen der Klägerin halten, sich durch die Werbung der Beklagten veranlasst sehen, die geschäftliche Beziehung zur Klägerin zu beenden. Gleichermaßen können potenzielle Neukunden abgeschreckt werden, wenn die Beklagte in ihrer Werbung die Klägerin mit Kapitalverlusten in Verbindung bringt.
Daraus ergibt sich jedoch kein Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb der Parteien. Die von ihnen angebotenen Waren und Dienstleistungen sind vollständig ungleichartig. Das OLG verweist zu Recht darauf, dass das Angebot der Klägerin - Anlageprodukte - nicht durch das Angebot der Beklagten - anwaltliche Beratung - ersetzbar ist, es sich mithin nicht um Substitutionswettbewerb handelt. Eine das Wettbewerbsverhältnis i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG begründende Wechselwirkung der von der beanstandeten Handlung ausgelösten Vor- und Nachteile besteht nur, wenn die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen. So liegt der wettbewerbliche Bezug zwischen dem Betrieb eines Hotelbewertungsportals, das mit einem Online-Reisebüro verbunden ist, und dem Betrieb eines Hotels, das auf dem Bewertungsportal negativ bewertet worden ist, etwa im Absatz von Hotelbuchungen. Der wettbewerbliche Bezug zwischen dem Angebot angeblich nickelfreier Edelstahlketten und der Vermarktung eines Patents zur Herstellung von nickelfreiem Edelstahl als Werkstoff für Schmuck besteht in der nickelfreien Beschaffenheit des Endprodukts.
Vorliegend besteht zwischen den von den Parteien angebotenen Waren und Dienstleistungen kein wettbewerblicher Bezug. Allein der Umstand, dass die anwaltliche Beratung der Beklagten sich negativ auf die Geschäftstätigkeit der Klägerin auszuwirken vermag, verleiht dem Dienstleistungsangebot der Beklagten nicht den Charakter eines Wettbewerbsverhaltens. Andernfalls wäre eine ungebührliche Ausweitung der wettbewerbsrechtlichen Anspruchsberechtigung von Unternehmen gegenüber Rechtsanwälten zu befürchten, weil das Unternehmen stets als Wettbewerber des Rechtsanwalts anzusehen wäre, wenn sich seine anwaltliche Tätigkeit etwa durch die Beratung oder Prozessführung für einen Kunden - sich für das Unternehmen geschäftlich nachteilig auswirken kann. Auch würde der in § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG geregelten Anspruchsberechtigung im Bereich des Mitbewerberschutzes (§ 4 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 UWG) ihre eigenständige Bedeutung genommen, weil aus der beeinträchtigenden Wirkung der beanstandeten Handlung nicht nur die Unlauterkeit i.S.d. mitbewerberschützenden Tatbestände, sondern zugleich die Mitbewerbereigenschaft i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG folgte.
Am erforderlichen wettbewerblichen Bezug fehlt es daher nicht nur regelmäßig im Verhältnis zwischen Kapitalanlageunternehmen und auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwälten, sondern auch zwischen Vertriebsunternehmen für Computerspiele und Rechtsanwälten, die wegen Urheberrecht-verletzungen abgemahnte Personen vertreten. Vorliegend reicht danach die Beeinträchtigung der geschäftlichen Betätigung der Klägerin durch die anwaltliche Dienstleistung der Beklagten zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht aus. Ansprüche wegen Kreditgefährdung (§ 824 BGB) und wegen Verstoßes gegen das Unternehmenspersönlichkeitsrecht (§ 823 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) bestehen ebenfalls nicht.
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