07.02.2018

Informationspflichten bei der Werbung für Kraftfahrzeuge

Ein Angebot i.S.d. § 5a Abs. 3 UWG setzt zwar nicht voraus, dass bereits alle wesentlichen Merkmale des Produkts in einem dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang angegeben werden. Wenn der Geschäftsbetrieb des Unternehmers keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, muss der Unternehmer bei einem Angebot i.S.v. § 5a Abs. 3 UWG aber seinen Vornamen und seinen Zunamen sowie seine Anschrift angeben.

BGH 18.10.2017, I ZR 84/16
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und den lauteren Wettbewerb fördert sowie den unlauteren Wettbewerb bekämpft. Der Beklagte betreibt einen Autohandel. Er hatte in im November 2014 in einer Zeitung eine Anzeige veröffentlichen lassen, in der ein Auto der Marke Suzuki mit dem Hinweis "Ab 59,EUR monatlich, inkl. 2 Jahren Versicherung" abgebildet war.

Die der Angabe "Ab 59,EUR monatlich" zugeordnete Fußnote 1 in der Anzeige hatte folgenden Wortlaut:

Finanzierungsbeispiel für einen Suzuki Swift 1.2 3Türer Club auf Basis des Endpreises in Höhe von 13.490,00 Euro. Nettokreditbetrag 10.117,50 Euro, Gesamtbetrag 10.119,39 Euro, Anzahlungsbetrag 3.372,50 Euro, effektiver Jahreszins 0,01 %, 24 Monate Laufzeit, 10.000 km/Jahr Laufleistung. Schluss-rate 8.762,39 Euro, gebundener Sollzinssatz 0,01 % p.a., Bonität vorausgesetzt. Kreditvermittlung erfolgt alleine über Suzuki Finance ein Service-Center der CreditPlus Bank AG. 2/3-Beispiel gemäß § 6a Abs. 3 PAngV.

Die der Angabe "inkl. 2 Jahren Versicherung" zugeordnete Fußnote 2 hatte folgenden Wortlaut:

Kfz-Haftpflicht mit Voll und Teilkaskoversicherung. SB 500,- Euro/150,Euro. Gilt auch für 17-jährige Fahranfänger. Ein Angebot der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG.

Die Anzeige basiert auf einem Muster, das der Beklagte von seiner Streithelferin zur Verfügung gestellt bekommen hat und das er aufgrund des Händlervertrags verwenden muss.

Der Kläger wollte, dass der Beklagte es unterlässt, Pkw unter Angabe deren Merkmale und Preis zu bewerben oder bewerben zu lassen, ohne die Identität und die Anschrift zu nennen bzw. einen Kfz-Finanzierungsund/oder Kfz-Versicherungsvertrag unter Angabe dessen Merkmale und Preis zu bewerben oder bewerben zu lassen, ohne die Anschrift des Vertragspartners anzugeben. LG und OLG haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der BGH die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und der Unterlassungsklage stattgegeben.

Gründe:
Der Unterlassungsanspruch, den der Kläger im Hinblick auf das von ihm geltend gemachte Fehlen von Angaben zur Identität des in der beanstandeten Anzeige werbenden Unternehmens geltend macht, ist aus §§ 8, 3, 5 a Abs. 2 S. 1 u. Abs. 3 Nr. 2 UWG (§ 5a Abs. 2 u. 3 Nr. 2 UWG a.F.) begründet. Der Beklagte hat dem Verbraucher in der Werbeanzeige weiterhin dadurch nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG zu gebende Informationen vorenthalten, dass er dort keine Angaben über die Anschrift der Anbieter der in der beanstandeten Anzeige ebenfalls beworbenen Kfz-Finanzierung und Kfz-Versicherung gemacht hat. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die beanstandete Werbung des Beklagten stelle kein Angebot i.S.d. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG dar, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Ein Angebot i.S.d. § 5a Abs. 3 UWG setzt zwar nicht voraus, dass bereits alle wesentlichen Merkmale des Produkts in einem dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang angegeben werden. Dies folgt schon aus der Erwägung, dass die Vorschrift des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG andernfalls keinen Anwendungsbereich hätte. Wenn der Geschäftsbetrieb des Unternehmers keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, muss der Unternehmer allerdings bei einem Angebot i.S.d. § 5a Abs. 3 UWG seinen Vornamen und seinen Zunamen sowie seine Anschrift angeben.

Die Mitteilung der Identität des Vertragspartners gilt für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers als wesentlich, weil sie diesen in die Lage versetzt, den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf die Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen sowie seine wirtschaftliche Bonität und Haftung einzuschätzen. Diese Umstände können von der Rechtsform des Unternehmens oder bei - wie vorliegend - fehlender eigener Rechtspersönlichkeit des Unternehmens von der Person seines Inhabers abhängen.

Wenn der Geschäftsbetrieb des Unternehmers einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, muss von Einzelkaufleuten bei einem Angebot i.S.v. § 5a Abs. 3 UWG die Firma mit der Rechtsformbezeichnung "eingetragener Kaufmann" oder einer allgemein verständlichen Abkürzung dieser Bezeichnung angegeben werden. Wenn nichts Gegenteiliges vorgetragen ist, ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Verbraucher bei einem Angebot i.S.v. § 5a Abs. 3 UWG die Information über die Identität des potentiellen Geschäftspartners für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt.

Linkhinweise:

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