02.06.2015

Infoseite mit Link zu einem Angebot der "Original Produkte" kann geschäftliche Handlung darstellen

Von einer geschäftlichen Handlung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG kann nur ausgegangen werden, wenn sie bei gebotener objektiver Betrachtung vorrangig dem Ziel der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dient. In Fällen, in denen ein Unternehmen auf seiner Internetseite im Zusammenhang mit Angaben zu einer bestimmten Therapie (hier: Original Bach-Blütentherapie) auf "Original Produkte" hinweist und es für den Verbraucher einen Link bereithält, der zum Angebot der "Original Produkte" eines bestimmten Herstellers führt, liegt eine solche geschäftliche Handlung vor.

BGH 11.12.2014, I ZR 113/13
Der Sachverhalt:
Die in Österreich ansässige Klägerin vertreibt auf dem deutschen Markt u.a. sog. Bach-Blüten-Produkte. Diese werden von verschiedenen Herstellern angeboten, wobei die englische Bach Flower Remedies Ltd. und die für den Vertrieb in Deutschland zuständige N-GmbH für sich in Anspruch nehmen, die "Original Bach-Blüten"-Produkte zu vertreiben. Die Beklagte zu 2), die Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) ist, engagiert sich seit langem für die Verbreitung der Bach-Blüten-Lehre nach dem englischen Arzt Dr. Edward Bach.

Die Beklagte zu 1) war Betreiberin der Internetseite "www.bach-bluetentherapie.de", auf der das "Institut für Bach-Blütentherapie Forschung und Lehre" vorgestellt und Informationen über die "Original Bach-Blütentherapie" bereitgehalten wurden. Unter dem Stichwort "Bezugsquellen" fand sich zudem der Hinweis, dass alle Bachblüten auch direkt bei Amazon bestellt werden könnten. Das Wort "Amazon" war über einen Link mit einer Internetseite des Versandhandelsunternehmens verbunden. Beim Anklicken öffnete sich eine Produktseite, auf der ausschließlich "Original Bach-Blüten"-Produkte der N-GmbH angeboten wurden.

Die Klägerin war der Ansicht, die Beklagten förderten den Wettbewerb der N-GmbH. Sie nahm die Beklagten wegen Verstöße gegen Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel auf Unterlassung einer Vielzahl von Aussagen auf deren Internetseite im Zusammenhang mit als "Bach-Blüten" bezeichneten Tropfen in Anspruch.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Gründe:
Dem Berufungsgericht konnte nicht darin gefolgt werden, die beanstandeten Äußerungen der Beklagten stellten keine geschäftlichen Handlungen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.

Von einer geschäftlichen Handlung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG kann nur ausgegangen werden, wenn diese bei der gebotenen objektiven Betrachtung vorrangig dem Ziel der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dient. Da die Bestimmung der Umsetzung von Art. 2d der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken dient, ist sie im Lichte des Wortlauts und des Zwecks dieser Richtlinienbestimmung auszulegen. Nach ihrem Erwägungsgrund 7 bezieht sich die Richtlinie nicht auf Geschäftspraktiken, die vorrangig anderen Zielen als der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung von Verbrauchern in Bezug auf Produkte dienen und sich lediglich reflexartig auf die Absatz- oder Bezugsförderung auswirken.

Infolgedessen konnte eine geschäftliche Handlung der Beklagten im vorliegenden Fall nicht verneint werden. Insofern konnte den Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht ein geschäftliches Handeln der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs abgelehnt hatte, nicht gefolgte werden. Denn eine geschäftliche Handlung kann sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG auch auf die Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen eines fremden Unternehmens beziehen. Im Streitfall bestand zwar die Besonderheit, dass sich ein geschäftliches Handeln in Form der Förderung fremden Wettbewerbs nicht schon unmittelbar aus den beanstandeten Äußerungen als solchen ergab. Diese Gegebenheiten standen der Annahme einer geschäftlichen Handlung jedoch nicht entgegen.

Der Internetauftritt der Beklagten enthielt außer Informationen über die von diesen angebotenen Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der umfassend dargestellten "Originial-Bach-Blüten-Therapie" auch Angaben dazu, wo entsprechende Bach-Blüten-Produkte erworben werden können. Der Link führte nicht zu der Ausgangsseite von Amazon, sondern zu einer Produktseite, auf der ausschließlich die Waren der N-GmbH aufgeführt sind. Damit wurde ein objektiver Zusammenhang zur Absatzförderung nur eines bestimmten Unternehmens hergestellt. Infolgedessen konnte nicht angenommen werden, dass der Verweis auf die Produkte der N-GmbH eine bloße Reflexwirkung der auf der Internetseite enthaltenen Informationen über die "Original Bach-Blüten-Therapie" darstellte und deshalb hinter diese zurücktrat.

Linkhinweis:

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