Inkassounternehmen darf keine Kosten für die Führung eines internen Schuldnerkontos geltend machen
VerwG Neustadt v. 10.3.2021 - 3 K 802/20.NW
Der Sachverhalt:
Das Unternehmen, welches Inkassodienstleistungen nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen - Rechtsdienstleistungsgesetz - erbringt, hat seinen Sitz in der Pfalz. Es wickelt pro Jahr mehrere Hunderttausend Verfahren ab. In der Vergangenheit forderte das Unternehmen von den Schuldnern "Kontoführungskosten" i.H.v. 2,50 €/Monat (= 30 €/Jahr) für die Führung eines internen Schuldnerkontos neben den jeweils abgerechneten Inkassokosten. Nachdem dies zunächst von der Aufsichtsbehörde beanstandet worden war, wurde der Firma schließlich im Februar 2020 die Auflage erteilt, die sog. "Kontoführungskosten" nicht mehr geltend zu machen.
Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das VerwG abgewiesen. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum OVG gestellt werden.
Die Gründe:
Die angeordnete Auflage findet ihre Rechtsgrundlage im Rechtsdienstleistungsgesetz und ist zum Schutz des Rechtsuchenden und des Rechtsverkehrs erforderlich. Die Klägerin darf die "Kontoführungskosten" ggü. den Forderungsschuldnern nicht abrechnen; deren Geltendmachung ist vielmehr rechtswidrig. Es handelt sich hierbei um Aufwendungen, die die Klägerin für die interne Registratur- oder Aktenführung erbringt, um die Inkassofälle zu erfassen und zuzuordnen. Für die Führung eines internen Schuldnerkontos als Bestandteil der internen Büroorganisation gibt es jedoch keinen Gebührentatbestand bzw. keine entsprechende Rechtsgrundlage.
VerwG Neustadt PM Nr. 9 vom 29.3.2021
Das Unternehmen, welches Inkassodienstleistungen nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen - Rechtsdienstleistungsgesetz - erbringt, hat seinen Sitz in der Pfalz. Es wickelt pro Jahr mehrere Hunderttausend Verfahren ab. In der Vergangenheit forderte das Unternehmen von den Schuldnern "Kontoführungskosten" i.H.v. 2,50 €/Monat (= 30 €/Jahr) für die Führung eines internen Schuldnerkontos neben den jeweils abgerechneten Inkassokosten. Nachdem dies zunächst von der Aufsichtsbehörde beanstandet worden war, wurde der Firma schließlich im Februar 2020 die Auflage erteilt, die sog. "Kontoführungskosten" nicht mehr geltend zu machen.
Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das VerwG abgewiesen. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum OVG gestellt werden.
Die Gründe:
Die angeordnete Auflage findet ihre Rechtsgrundlage im Rechtsdienstleistungsgesetz und ist zum Schutz des Rechtsuchenden und des Rechtsverkehrs erforderlich. Die Klägerin darf die "Kontoführungskosten" ggü. den Forderungsschuldnern nicht abrechnen; deren Geltendmachung ist vielmehr rechtswidrig. Es handelt sich hierbei um Aufwendungen, die die Klägerin für die interne Registratur- oder Aktenführung erbringt, um die Inkassofälle zu erfassen und zuzuordnen. Für die Führung eines internen Schuldnerkontos als Bestandteil der internen Büroorganisation gibt es jedoch keinen Gebührentatbestand bzw. keine entsprechende Rechtsgrundlage.