Inkassounternehmen darf sich nicht als ʺDeutsches Vorsorgeinstitutʺ bezeichnen
OLG Hamm 8.3.2017, 27 W 179/16Die antragstellende KG befasst sich in ihrem Tätigkeitsschwerpunkt mit dem Einzug von Forderungen. Sie beabsichtigt, ihren Firmennamen in ʺDeutsches Vorsorgeinstitut KGʺ umzubenennen. Ihren dementsprechenden Antrag lehnte das für das Handelsregister zuständige AG ab.
Zur Begründung führte es aus, die gewählten Namensbestandteile ʺInstitutʺ und ʺDeutschesʺ seien irreführend. Sie seien geeignet, über wesentliche geschäftliche Verhältnisse des Unternehmens zu täuschen. Unter der Bezeichnung ʺInstitutʺ erwarte der Rechtsverkehr eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal, nicht aber einen privaten Gewerbebetrieb. Mit ʺDeutschʺ werde in der Regel ein Unternehmen bezeichnet, welches nach seiner wirtschaftlichen Bedeutung auf den ganzen deutschen Markt zugeschnitten sei.
Die Beschwerde der Antragstellerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die neu formulierte Firma führt sowohl mit Blick auf die Verwendung des Wortes "deutsches" als auch des Begriffs "Vorsorgeinstitut" zu einer Irreführung i.S.d. § 18 Abs. 2 HGB.
Der Einwand der Antragstellerin, der Namensbestandteil ʺInstitutʺ werde im geschäftlichen Verkehr vielfach verwandt (etwa bei ʺKosmetikinstitutʺ), greift nicht durch. Die Firma eines Privatbetriebes darf das Wort ʺInstitutʺ nur dann enthalten, wenn durch einen Zusatz oder weitere Firmenbestandteile eindeutig klargestellt wird, dass es sich nicht um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung handelt, wie es z.B. bei den Bezeichnungen ʺBeerdigungsinstitutʺ, ʺSchönheitsinstitutʺ oder ʺKreditinstitutʺ der Fall ist.
Auf den vorliegenden Fall trifft all das nicht zu. Die von der Antragstellerin angestrebte Bezeichnung ist vielmehr in besonderem Maße irreführend, weil der beabsichtigte Zusatz ʺVorsorgeʺ das tatsächliche Betätigungsfeld der Gesellschaft, den Forderungseinzug, verschleiert und stattdessen ein medizinisch-wissenschaftliches Geschäftsfeld der Gesellschaft suggeriert. Enthält die Firma Tätigkeitsbezeichnungen, die auf eine wissenschaftliche Tätigkeit hindeuten, ohne den privaten Charakter dieser Tätigkeit anderweitig, etwa durch den Namen einer Person, deutlich zu kennzeichnen, so besteht die Gefahr einer Täuschung des Rechtsverkehrs.
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