07.08.2017

Insichgeschäft: Reichweite der Vollmacht im Markenrechtsstreit

Vertritt bei der Übertragung einer Marke der Geschäftsführer der einen Seite zugleich auch die Erben des Markenanmelders aufgrund einer von dessen Witwe vor einem Notar in der Türkei aufgesetzten Vollmacht, so ist für die Frage der Reichweite der Vollmacht deutsches Recht anwendbar. Infolgedessen ist auch das Verbot des Insichgeschäftes nach § 181 BGB anwendbar.

OLG Karlsruhe 4.8.2017, 6 U 142/15
Der Sachverhalt:
Der Markenanmelder der Wortmarken BAKTAT und BAK ist im Jahr 1992 bei einem Autounfall verstorben. Die genannten Marken waren im Jahr 1994 von den Erben und Klägern im vorliegenden Verfahren auf die Beklagte, einer Lebensmittelhandelsgesellschaft, übertragen worden. Bei der Übertragung der Marken vertrat der Geschäftsführer der Beklagten nicht nur die Beklagte, sondern zugleich auch die Erben aufgrund einer von der Witwe des Markenanmelders vor einem Notar in der Türkei aufgesetzten Vollmacht.

Später stritten die Kläger mit der Beklagten über die Inhaberschaft der genannten Marken und über Folgeansprüche der Kläger wegen der Benutzung verschiedener identischer oder verwechslungsfähiger Zeichen durch die Beklagte. Das LG war der Ansicht, dass die Übertragung der Marken auf die Beklagte wegen eines von der Vollmacht nicht umfassten sog. Insichgeschäftes unwirksam sei. Die Kläger seien Inhaber der Marken. Weitere Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte seien hingegen verwirkt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb im Wesentlichen erfolglos. Die Berufung der Kläger war hingegen erfolgreich. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Für die Frage der Reichweite der Vollmacht war deutsches Recht anwendbar. Infolgedessen war auch das Verbot des Insichgeschäftes nach § 181 BGB anwendbar.

Auf die Berufung der Kläger hingegen war das Urteil des LG insofern abzuändern, dass die Beklagte zur Unterlassung und Auskunft verurteilt wurde. Außerdem war eine Pflicht zur Zahlung von Schadensersatz festzustellen. Denn anders als das LG angenommen hatte, konnte nicht von einer Verwirkung der Ansprüche der Kläger ausgegangen werden.

Es war nicht ersichtlich, dass die Kläger vor dem Jahr 2013 von ihren Ansprüchen Kenntnis hätten haben können. Schließlich hatte es zuvor keine Anhaltspunkte für ein Insichgeschäft bei der Markenübertragung gegeben. Soweit die Beklagte gegen die Ansprüche der Kläger eine fehlende rechtserhaltende Benutzung der Marken oder eigene Rechte eingewandt hatte, konnten diese Einwendungen nicht greifen. Den Beklagten ist eine Aufbrauchfrist bis zum 31.12.2017 einzuräumen. Dies bedeutet, dass der Unterlassungsanspruch bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht vorläufig vollstreckt werden kann.

OLG Karlsruhe PM vom 4.8.2017
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