18.08.2020

Insolvenz des leistenden Werkunternehmers beeinflusst ergänzende Vertragsauslegung im Verhältnis des Unternehmers zum Leistungsempfänger (Bauträger) nicht

Die durch das Urteil des BFH vom 22.8.2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) veranlasste ergänzende Vertragsauslegung im Verhältnis des leistenden Werkunternehmers zum Leistungsempfänger (Bauträger) wird durch die Insolvenz des leistenden Unternehmers nicht beeinflusst.

BGH v. 16.7.2020 - VII ZR 204/18
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Verwalter in dem am 17.6.2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der C. Sch., handelnd unter S., e.K. (Insolvenzschuldnerin). Die Beklagte, die als Bauträger tätig ist, beauftragte die Insolvenzschuldnerin in den Jahren 2008 und 2009 mit verschiedenen Tiefbauarbeiten und Arbeiten zur Freiflächengestaltung an ihren Bauvorhaben "E. -Kaserne" bzw. "E. Carré" in M. Ab der zweiten Abschlagsrechnung vom 14.11.2008 enthielt jede Rechnung der lnsolvenzschuldnerin den Zusatz "Leistungsempfänger ist Schuldner der USt. gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG". Die Beklagte führte für die von der lnsolvenzschuldnerin in den Jahren 2009 und 2010 erbrachten Bauleistungen insgesamt rd. 109.000 € als Umsatzsteuer an das Finanzamt M. ab.

Mit Urteil vom 22.8.2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) entschied der BFH, dass § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 entgegen der einschlägigen Umsatzsteuer-Richtlinie einschränkend dahin auszulegen sei, dass es für den Übergang der Steuerschuldnerschaft darauf ankomme, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte bauwerksbezogene Werklieferung oder sonstige Leistung selbst zur Erbringung einer derartigen Leistung verwende. Dies treffe auf Bauträger nicht zu, die die erbrachten Leistungen für die Bebauung eigener, zur Veräußerung vorgesehener Grundstücke verwendeten.

Daraufhin beantragte die Beklagte mit Schreiben vom 24.2.2014 beim Finanzamt die Erstattung der von ihr entrichteten Umsatzsteuer. Mit Schreiben vom 30.11.2015 teilte das Finanzamt dem Kläger unter Hinweis auf die genannte Entscheidung des BFH und den Antrag der Beklagten vom 24.2.2014 mit, dass nunmehr er bzw. die lnsolvenzschuldnerin als leistende Unternehmerin Steuerschuldner seien. Den Schreiben waren Aufstellungen der Beklagten beigefügt, aus denen sich die Rechnungsnummern, die Daten der Rechnungen aus den Jahren 2009 und 2010, die Rechnungsbeträge sowie der jeweilige Umsatzsteueranteil ergaben und die sich für das Jahr 2009 auf einen Betrag von rd. 68.000 €, für das Jahr 2010 auf einen Betrag von rd. 41.000 €, insgesamt daher auf rd. 109.000 € beliefen. Das Finanzamt teilte u.a. weiter mit, dass der Kläger verpflichtet sei, Rechnungen auszustellen, welche die in § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG vorgeschriebenen Angaben enthielten. Mit Schreiben vom 21.7.2016 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Zahlung von 109.000 € auf.

Das LG gab der auf Zahlung von 109.000 € nebst Zinsen gerichteten Klage statt; das OLG wies sie ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Mit der vom OLG gegebenen Begründung kann der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe der Umsatzsteuerbeträge von insgesamt 109.000 € nicht verneint werden.

Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des OLG kann ein Restwerklohnanspruch des Klägers aufgrund ergänzender Vertragsauslegung nicht abgelehnt werden. Der Senat hat bereits entschieden, dass einem Bauunternehmer bei einem vor dem Erlass des Urteils des BFH vom 22.8.2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) abgeschlossenen Bauvertrag mit einem Bauträger aufgrund ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe des Umsatzsteuerbetrags gegen seinen Vertragspartner zusteht, wenn beide Vertragsparteien übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gem. § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011 ausgegangen sind, der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat und wegen eines Erstattungsverlangens des Bauträgers für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gem. § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen.

Gem. § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG ist die gegen den leistenden Unternehmer wirkende Steuerfestsetzung zu ändern, soweit der Leistungsempfänger die Erstattung der Steuer fordert, die er in der Annahme errichtet hat, Steuerschuldner zu sein. Nach § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG steht § 176 AO der Änderung nicht entgegen. § 27 Abs. 19 UStG ist in der einschränkenden Auslegung durch den BFH sowohl verfassungsgemäß als auch unionsrechtskonform. Diese Rechtsprechungsgrundsätze, an denen der Senat festhält, gelten auch vorliegend. Der Senat kann die ergänzende Vertragsauslegung des OLG uneingeschränkt überprüfen, da es sich bei dem in Rede stehenden Vertrag um eine typische Vertragsgestaltung handelt, die über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus regelmäßig mit gleichförmigem Inhalt im geschäftlichen Verkehr verwendet wird.

Die Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsauslegung, die Vorrang vor den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage hat, sind erfüllt. Die Interessenlage der Parteien im vorliegenden Fall ist mit derjenigen vergleichbar, die der Entscheidung von 17.5.2018 zugrundelag. Beide Vertragsparteien haben übereinstimmend angenommen, dass Schuldner der Umsatzsteuer entsprechend der früheren Praxis der Finanzverwaltung die Beklagte sei. Ihr übereinstimmendes Verständnis war damit, dass die auf die Werkleistung entfallende Umsatzsteuer von der Beklagten getragen werden sollte und sie also als Leistungsempfängerin insgesamt den Bruttobetrag zu zahlen hat. Die Vertragsparteien haben keine Regelung für den Fall getroffen, dass für die Insolvenzschuldnerin die Gefahr besteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer selbst entrichten zu müssen. Diese Gefahr besteht im vorliegenden Fall aufgrund des Urteils des BFH vom 22.8.2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20), der in der Folge geänderten Verwaltungspraxis und des Umstands, dass die Beklagte einen Erstattungsantrag gestellt hat.
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